Bauern und Adel im Dorf Stuer

Zusammenfassung
Besonders die landesherrliche Übertragung der Gerichtsbarkeit auf den Dorfadel brachte in der Folge dessen Untertanen ungemessene Dienstverpflichtungen ein. Hinzu kam im 17. Jahrhundert eine fast zweihundert Jahre währende Leibeigenschaft. Das Kirchenpatronat ermöglichte den religiös überhöhten Status der Unabänderlichkeit patriarchalischer Dorfherrschaft. Mit dem Übergang der Grundherrschaft zur Gutswirtschaft wurde den ursprünglichen Erbzinsbauern in verschiedenen Schritten das Land entzogen. In Stuer verloren allein zwischen 1794 und 1832 acht von zehn Bauern ihr Land. Den Landlosen blieb zunächst allein die Perspektive, sich dem Gutsbetrieb als Tagelöhner oder „Gesinde“ zur Verfügung zu stellen. Mit dem Übergang von der Dreifelder-Schlag-Wirtschaft zur Koppelseparation entstanden für Wenige Vererbpachtungen, in Stuer letztendlich für zwei Bauern. Sie wurden mit weniger Land als vorher, das dem Gutsbesitzer auch weiterhin gehörte, am Rande der Feldmark mit minderwertigerem Boden angesiedelt.

Die dokumentierte bauliche Struktur des Dorfes zeigt deutliche Veränderungen des Dorflebens während des 19. Jahrhunderts:

 

 

 

 

 

 

Dorfbebauung 1756 (1)                       Dorfbebauung 1920 (2)

 

Was war inzwischen passiert? Warum gab es im Dorf nur noch zwei Bauerngehöfte?
Eine Betrachtung der sozialökonomischen Verhältnisse kann darauf Antwort geben.

Der erste Teil gibt einen zeitgenössischer Bericht von 1806 wieder.
Er zeigt als Handelnde einen entschlossenen Bauern und einen geschickten Knecht.

Der zweite Teil besteht aus einer Zusammenfassung der historischen Forschung.
Hier wird die Landnahme des Dorfadels zu Ungunsten der Bauern beschrieben.

Der dritte Teil beschreibt die Situation von zwei Bauernfamilien
im Rahmen von Vererbpachtungen in Stuer- Winkel.

Danach folgen
Quellen-, Abbildungs- und Literaturangaben

1. Ein entschlossener Bauer und ein geschickter Knecht
Ein Bericht aus dem Jahr 1806

Auf die Frage, wie es gekommen sei, dass im 19. und 20. Jahrhundert in Stuer nur zwei Bauernstellen existierten, antwortete in den 1970er Jahren der damals amtierende Pfarrer KRUSE: Diesen beiden Bauern wäre es mit Glück und Entschlossenheit gelungen, die ihnen von den französischen Invasionssoldaten im Herbst 1806 gestohlenen Pferde wieder abzunehmen. Mit diesem damals wichtigsten Teil ihrer „Hofwehr“ hätten sie in der Folge als Bauern weiter existieren können.
Diese einfache, praktische Sicht basierte auf Aufzeichnungen eines seiner Vorgänger, Johann Gottfried LEUE, Pastor in Stuer von 1800 bis 1832.(3)
Dessen Betrachtungen zu dem Vorgang werden hier im Folgenden wiedergegeben.

Stuer hatte zu dieser Zeit xxx Einwohner.(Martiniliste 1805, wird geprüft !)(4)

Es handelt sich hier um den Zeitraum Mitte November 1806. Mecklenburg war noch neutral, also passiv betroffen von der französischen Invasion.
Vier Wochen vorher waren die preußischen und sächsischen Truppen in einer Schlacht bei Jena unterlegen,
wie zwei Wochen vorher, ebenfalls die Preußen mit 21000 Mann unter Blücher am Fleesensee in der Nossentiner Heide.

Nachdem Pastor LEUE einen Streit zwischen drei Betrunkenen vom 93. französischen Linien-Regiment und Bauern vor dem Krug in Stuer mit zwei weiteren Flaschen Brandwein vermittelte ( „Was wollt ihr mit den Leuten? Was verlangt ihr von ihnen?“), zogen diese mit drei weiteren anderen Soldaten ab.

„Als sie aus dem Dorfe gehen, fährt des Bauers WOLTERSs Knecht mit einem mit 4 Pferden bespannten Wagen hinter ihnen her, um Mehl von der Mühle zu holen. Sobald die Franzosen ihn sehen, eilen sie auf ihn zu, nötigen den Knecht vom Pferde zu steigen, und da er nicht will, werfen sie ihn herunter, zwei schwingen sich schnell auf die Pferde und die anderen auf den Wagen und so zogen sie davon. Der Knecht eilt ins Dorf zurück, um seinem Bauer zu melden, wie es ihm ergangen. Dieser kommt mit dem Bauer LORENZ zu mir gelaufen um sich Rats zu holen, was hierbei anzufangen.“
(5) Abb.: Pastor LEUEs Handschrift, zum Mitlesen: die zitierten Passagen sind im Bild markiert:

LEUE erhält von anwesenden italienischen Soldaten den Rat, sich per Brief an einen Marschall zu wenden, der gerade in Plau weilten würde und „ein guter Mann wäre“.

„So setzte ich mich auch gleich zum Schreiben nieder; allein den Bauern dünkte das zu weitläufig. Sie eilten aus meinem Haus hinweg und nach unseren Mühlen zu, wohin nach ihrer Erkundigung die Franzosen gefahren sein sollten. Zwei andere wollte ihnen nach, kehrten aber wieder um. Vor der Tür der Stuerschen Hintermühle treffen sie den Wagen an, wobei einer der Franzosen Schildwache steht, während die anderen in der Mühle hausen und plündern. Der Bauer LORENZ fährt den Wache haltenden Franzosen gleich heftig mit den Worten an : Was hat euch Spitzbuben bewogen, uns das Fuhrwerk wegzunehmen? Dieser ruft

Folgende Seite:
die anderen heraus und nun geht das Handgemenge zwischen ihnen und dem Bauer Lorenz los, während der Bauer WOLTER die Vorderpferde beim Zaum hält. Die Franzosen, die zum Glück ihre Gewehre nicht geladen haben, stoßen den Bauer Lorenz mit dem Kolben; dieser, ein starker, rüstiger Kerl, schmeißt sie rechts und links mit Fauststößen zu Boden. Allein, da ihm die Franzosen doch über werden und ihm mit ihren Flintenkolben schrecklich zusetzen, so ruft er den Bauer WOLTER zu Hilfe. Da dieser aber nicht kommt, so wird er böse und kehrt mit den Worten um, sie sollten sich mit dem Fuhrwerk zum Teufel scheren. Jetzt schwingen sich die Franzosen auf Pferd und Wagen und jagen davon. Auf Bauer Wolters wiederholtes Geschrei, ihm doch bei der Wiedererlangung seines Fuhrwerks behilflich zu sein, kehrt LORENZ nochmal wieder um und läuft dem Wagen nach. Nun laden die Franzosen auf dem Wagen ihre Flinten und geben einige mal Feuer auf Lorenz ab, ohne ihn jedoch im Gebüsch zu treffen. Endlich fährt ihm doch eine Kugel durch das dicke Fleisch über der linken Achsel, daß das Blut sogleich von der Schulter fließt.“Nu haut af, ji Spitzboben“ ruft er aus, „aewer mit juk Kugeln kriegt ji mi nich dal, dat seg ik mol, un schall ju uk de Düwel halen“ und damit reißt er einen Zaunpfahl aus der Erde, geht wütend auf den Wagen los, der wegen des tiefen Weges nicht schnell fahren kann und schlägt damit die Franzosen vom Wagen und von den Pferden herunter. Jetzt schwingt sich der Bauer WOLTER aufs Sattelpferd und jagt davon, ohne sich weiter nach seinem Retter umzusehen. Nachdem die Franzosen ungefähr hundert Schritt gelaufen, stehen sie still und laden ihre Gewehre. LORENZ ihnen gegenüberstehend, droht ihnen immer noch mit seinem Zaunpfahl. Als er sieht, daß sie auf ihn anlegen, dreht er sich um, hebt die Zippel von seinem Kittel, weist ihnen den Hintern und ruft ihnen zu: „Hier scheit mi rin, ji Spitzboben.“ Sie schießen, treffen aber nicht, die Franzosen laden noch einmal, Lorenz macht es wie vorhin und wird wieder nicht getroffen.
Nun gehen die Franzosen fort und LORENZ kehrt mit Blut bedeckt nach Stuer zurück, ward aber bald geheil
t.“
(5) Abb.: LEUE, folgende Seite:


So wurde diese am Ende selbst beschriebene Heldentat gegenüber offenbar betrunkenen, aber immerhin bewaffneten Soldaten erzählt und von LEUE aufgeschrieben. Mag das Ende etwas geschönt sein, doch der mutige Einsatz war ja wohl riskant, hatten sich mehrere Beteiligte dabei ja rechtzeitig verdrückt.

Eine andere, den Schulzen LEVENICHT betreffende Tat, beschreibt LEUE ebenfalls.
Handelnde waren zwei zur Desertation neigende Italiener, die weder Französisch noch Deutsch verstanden, die erwarteten „daß ich sie doch hier bei den Bauern so lange als Knechte unterbringen möchte, bis sie vor den Franzosen sicher in ihr Vaterland zurückkehren könnten. Sehr gerne wollten sie ihre Montierung und Waffen gegen Kittel vertauschen. Allein hierauf ließ ich mich nicht ein, . . .“
Um also wieder eiligst zu ihrem Corps zu gelangen, „ baten sie mich, sie doch eine Strecke Weges fahren zu lassen, wenn es auch nur eine Meile wäre, und sie versprachen das Fuhrwerk in keinen Ort mit herein zu nehmen, damit nicht andere französische Soldaten es wegnehmen möchten. Allein sie hatten Arges im Sinn, denn als der Knecht, der sie fuhr (es war des Schulzen LEVENICHT ältester Sohn, der 1813 in Danzig als Mecklenburgischer Soldat am Lazarettfiber starb,

(Anmerkung: Der Sohn war bei der Entführung 19 jährig. Mecklenburg Schwerin mußte noch 1812, mittlerweile als Mitglied des „Rheinbundes“, 1700 Mann für Napoleons Krieg gegen Russland stellen, von denen 300 überlebten.)

dicht vor Plau still hielt und sie absteigen lassen wollte, zwangen sie ihn weiter zu fahren, und so immer zu bis es dunkel war, die Sielen in ihr Schlafgemach bringen und sich selbst zwischen sie legen mußte, damit er ganz gewiß nicht mit dem Fuhrwerk entwischen mochte. Allein der Bursche hat so viel Muth und Entschlossenheit, daß, als er merkt, daß sie alle eingeschlafen sind, er sich leise vom Lager erhebt, die Sielen nimmt, sie den Pferden geschwind aufmacht, und so im Galopp davon jagt, weil er den Wagen nicht mit fort kriegen konnte, indem die Italiener denselben auseinander genommen hatten. So konnte auch dieser Wagen in der Folge wieder geholt werden.“

Damit hatten der Schulze und Bauer LEVENICHT (zu dieser Zeit 49 Jahre alt) wie auch Bauer WOLTER (damals 47) seine Pferde behalten können. Der erste konnte sich, allerdings erst 25 Jahre später, als Erbpachtbauer in Stuer-Winkel einrichten, ebenso wie der beherzte Bauer und Kirchenvorsteher LORENZ (damals 45). Bauer WOLTER wurde indessen trotzdem in der Zwischenzeit vom Gutsbesitzer seines Ackers entledigt („abgemeiert“). Alle drei Bauern waren zu diesem Zeitpunkt noch Leibeigene des Gutsherren. LORENZ, selbst schriftunkundig, war später, 1822/23 neben den Aufschriften: „Ehre sei Gott allein“ auf den beiden Kirchenglocken verewigt worden, wie auch der Patron v. FLOTOW, Pastor LEUE und ein Jürgen SCHRÖDER. Dies waren auch die Jahre in denen gerade die Leibeigenschaft der Dorfuntertanen auslief. Die kleinere der beiden Glocken (78cm Durchmesser) überstand eine Einschmelzaktion für eine spätere vaterländische Granatenproduktion.
(6) Abb.: Kirchenglocke:

 

Die anfangs zitierte Erklärung, durch den vereitelten Pferdediebstahl eine Existenzsicherung erreicht zu haben, übersah die bestehenden feudalen Macht- und Besitzverhältnisse auf dem Dorf. Die sahen auch vor, dass Hofinventar der Bauern samt Pferden ohnehin Eigentum des Grundherrn war. Weil die zweihundert Jahre alte Schilderung aber in sich interessant ist, wurde sie hier zitiert. Was ausreichend bildhaft und leicht überschaubar ist, eignet sich als Legende.
Pastor LEUE schreibt auch selbst dazu:

„So konnte das Dorf Stuer sich rühmen (vielleicht unter allen Dörfern in Mecklenburg das einzige), sich nach geendigter Kriegsprüfung auch nicht ein einziges Pferd, ja nicht ein Rad vom Wagen während der ganzen Zeit verloren zu haben, das die Franzosen hier im Lande pfändeten, d.h. von 1806 bis 1814. Und das verdankt das Dorf hauptsächlich mir…“

Pastor LEUE spielte mit seinen diplomatischen Fähigkeiten wohl wirklich eine wichtige Rolle in der Auseinandersetzung mit zeitweilig drohenden, fordernden und plündernden Soldaten, so auch bei Einquartierungen von größeren Kontingenten im Dorf. Nachdem er meist erst einmal zuhörte, sprach er die Soldaten auf Französisch oder Italienisch an, was diese verblüfft, besänftigt und diszipliniert haben soll. Bei Beute- oder Versorgungsforderungen fand er Kompromisse, setzte aber auch Grenzen. Besonders höhere Dienstgrade ließ er bei sich, im alten baufälligen Pfarrhaus (das neue war von August 1806 und bis Pfingsten 1809 im Bau) einquartieren, bewirtete sie teils in Absprache mit dem Gutsherren, trieb interessante Konversation und organisierte sich und dem Dorf mit seiner vermittelnden Autorität somit Schutz.
Auf der anderen Seite führte er den Bauern, „leicht schlagfertigen Leuten“, die vor Ankunft der Soldaten „schon mal von Totschlagen geredet hatten“ .. . “ ihre Unbesonnenheit vor Augen“ und gab „die nötige Instruktion zu einem weisen Verhalten in diesen gefahrvollen Zeiten.“

(7) Abb.: Aus der Volkszählung von 1819, hier LORENZ, Johann Ulrich

Soweit ein Einblick in damaliges Handeln. Die realen Vorgänge, also die komplexen sozialökonomischen Verhältnisse im ritterschaftlichen Dorf, abgeleitet von Eigentums- und Machtverhältnissen, hatten auch mit listiger Übervorteilung zu tun. Diese aber ging gerade nicht von gewalttätigen Bauern aus.

2. Bauern und Dorfadel
Die sozialökonomische Beschreibung einer Landnahme

Hier wird dieses vielschichtige Verhältnis anhand von Begriffen abgehandelt, die in zeitlicher Folge, aber auch nebeneinander und sich bedingend ereigneten:

Grundherrschaft
Umfassende Rechte des Adels
Kirchenpatronat
Leibeigenschaft
Bauernlegen/ Gutswirtschaft
Agrarreform
Erbpacht

Grundherrschaft
Im 13. und 14. Jahrhundert erhielten hier die Ritter als Ausgleich für geleistete Eroberungsdienste Lehen vom Landesherren, der (Ober)-Eigentümer blieb. Im Fall der FLOTOWS war dies zunächst Johann. Der hatte als Kriegsunternehmer im ersten rügenschen Erbfolgekrieg (1326), einem Eroberungskrieg für die Herren von Werle, entscheidend teilgenommen. Als Lohn bekam er die Voigtei Tribsees verpfändet. Man kann annehmen, daß diese Verpfändung nach dem Verlust dieses Gebietes an Pommern gegen den in der Voigtei Plau gelegenen Sitz Stuer an den jüngeren Bruder Andreas getauscht wurde. Solche Verpfändungen bezogen sich hauptsächlich auf einige politisch-administrativen Rechte, die auch mit Einkünften verbunden waren. Dazu kamen relativ bescheidene Grundstücke von doppelter Hufen-Größe im Vergleich mit den anzusiedelnden Bauern. Vom Ritter wurde erwartet, dass er seine Bauern in einer Art Schutzgeldverhältnis vor allem wohl vor Seinesgleichen zu schützen hatte.
Nach dem späteren Wegfall der Kriegsdienste, wegen des Ersatzes der Lehnheere durch Söldnertruppen, bestanden diese Verleihungen aber fort. Später mußten sie vom Eigentümer, dem Landesherren, nach wiederholten Eiden öfter bestätigt werden, konnten in bestimmten Fällen aber auch entfallen. (siehe Lehneid von 1861 auf der Seite: Von den Anfängen des Dorfes Stuer, Anm. (23)  Erneuerter Lehnbrief z.B. von 1861)

Die angesiedelten Bauern hatten als Siedlungspioniere aus dem Westen zunächst bessere Bedingungen als ihre Verwandtschaft in der alten Heimat, anderenfalls wären sie auch nicht gekommen. Am Ausgang des Mittelalters, in der Abgabengrundherrschaft, gab es für die Bauern noch gesicherte Erbschaft von Gepachtetem, geringe Dienstleistungen und einschließlich Kirchenzehnt erträgliche Abgaben. Sie hatten nur die Abhängigkeiten von dorfgemeinschaftlichen Regelungen wie Flurzwang und Allmendenutzung. Der Bauer bewirtschaftete seine Hufe, die er meist nach Erbzinsrecht besaß, zugleich bearbeitete er die des Ritters kollektiv im Frondienst.
Gleichwohl blieb dies in der Folge keine einfache Arbeitsteilung mit gleichberechtigtem Austausch. Es bildete sich ein Herrschaftssystem einer militärisch (Waffen), bürokratisch (Schriftkunde) und religiös(Kult) spezialisierten Elite heraus. Die das Land bearbeitenden Bauern hatten deren Personal mit ihrem agrarischen Mehrprodukt zu ernähren.

Der Anspruch auf zunehmend ungemessene Frohndienste der Bauern gegenüber dem Ritter nahm im Laufe der Zeit aber offenbar zu.
Hier eines den wenigen aktenkundigen Beispiele schon vom Anfang des 16. Jahrhunderts:
Eine Klageschrift des Klosters Malchow gegen den auf Stuer ansässigen Zweig der Flotow-Familie wegen schwerer Bedrückungen der Klosterbauern:

  • Drewes von Flotow hatte einen achttägigen Fußdienst, den Bauern aus zwei Dörfern schuldig waren, durch eine Getreidelieferung getauscht, diese aber an von Malzan weitergereicht. Dennoch forderte er von den Bauern die Leistung des Dienstes und erzwang ihn „bi groten slegen und pandingen“ (mit großen Schlägen und Pfändungen).
  • Zwei Wagen, die für Lebensmitteltransporte für den Fußdienst von der Bauern verwendet wurden, forderte Flotow nunmehr für sich einzusetzen zum Transport von Brenn- und Bauholz. Zusätzlich auch die Getreideabgabe.
  • Für Bauern anderer Dörfer, u.a. Grüssow wurden die Verpflichtungen, alle 14 Tage Korn nach Rostock, Wismar und Grabow zu fahren, verdoppelt.
  • Bei Hochzeiten der Flotowschen Familie und bei Ausritten wurden Geldforderungen erpresst.
  • Knechte und Handwerker, die dem Kloster unentbehrlich waren, wurden gewaltsam zum Brückenbauen gezwungen.
  • Die Klageschrift führt auch ähnliche Dienstausweitungen gegen die Bürger von Malchow auf. (8)

Umfassende Rechte des Dorfadels
Das Einfallstor für ungemessene Dienste der Bauern war der Verkauf
der Gerichtsbarkeit des Landesherren an lokale Grundherrschaften. Damit waren diese mit öffentlichen Hoheitsrechten ausgestattet worden. Das war der Anfang vom Ende des Daseins der ihrerseits untereinander nicht organisierten Bauern bzw. Dorfbewohner als mecklenburgische Staatsbürger.
Die Leistungen privatrechtlicher Art der Bauern an den Grundherren (z.B. Pachten) blieben über Jahrhunderte nämlich gleich. „Nur die Gerichtsbarkeit konnte, im Gegensatz zur grundherrlichen Gewalt, den Anspruch auf ungemessene Fronen gewähren.“ (9)

Mit dieser Patrimonialgerichtsbarkeit wurden die Dorfbewohner, verschärft durch die spätere Leibeigenschaft, besitzrechtlich zu Erb-Untertanen örtlicher Herrschaften. Bei gleichzeitiger großer sozialer Distanz konnten die Bewohner wegen der physischen Nähe diesen aber nicht entrinnen. Sie waren damit deren übergriffigen Eigeninteressen in all ihren Lebensbereichen in zunehmendem Maße ausgeliefert. Es liegt auf der Hand, dass die Erträglichkeit solcher Zustände auch vom geistigen und vor allem charakterlichen Zustand des jeweiligen Patrons abhing.
Der Adlige übte seine staatlichen Aufgaben nicht als fürstlicher Beamter, sondern als Lehnsträger zu eigenem Recht aus, dem der schwache Staat kaum in die Quere kommen konnte. (10) Die damit verbundenen öffentlich rechtlichen Einkünfte, die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hatten, verwandelten sich so zu rein privaten Einkünften der Grundherrschaft.(11- MAYBAUM, H.,1926, Die Bedeutung des Besitzes der Gerichtsbarkeit vom rein wirtschaftlichen Standpunkt). Dieser legalisierte Machtmißbrauch durch Privatgerichte setzte sich „im Mannessstamme“ in der dynastischen Geburtsfolge der Adelsfamilen fort. Die Grundherren nötigten dem in der Regel schwachen Landesherrn mit ihrer erfolgreichen Seilschaft zusätzlich weitgehende Steuerhohheit, einschließlich Steuerfreiheiten ab. Der lokale Adlige wurde Besitzer der endlichen Resource Boden und der dort lebenden Menschen. Er war damit zugleich Polizist, Kläger, Richter und Urteilsvollstrecker, teilweise auch in eigener Sache.

Das geringste disziplinierende körperliche Zwangsinstrument, z.B. zur Ableistung der geforderten Frohndienste, war die Prügelstrafe („Peitschenzwang“ bzw. „Dienstzwang“). Dabei solle „jedoch nicht blutrünstig geschlagen werden, wobei die Zahl der Schläge gegen Alte und Schwache oder Weibspersonen, besonders wenn sie wahrscheinlich schwanger, nicht zu übertreiben. . “ seien. ( Provinzialrecht Herzogtum Neupommern und Rügen, 1836, §260/62)
Das höchste Zwangsinstrument war die Todesstrafe, letztlich vollstreckt durch den örtlichen Scharfrichter, fallweise Folter inbegriffen, wie auch in Stuer geschehen. Ein Richtschwert hatte sich bis 1938 noch im „Henkerhaus“/ Abdeckerei hinter der Gemarkungsgrenze nach Satow befunden, bevor es an ein Museum überstellt worden sein soll. (39)
Etwa der Hälfte der Dorfadligen wurde das Hochgericht zugestanden. Zahlreiche Hinrichtungs- und Züchtigungsstätten waren, inmitten der Adelssitze gelegen, landesweit anzutreffen. Sie konnten so ihre beabsichtigte Wirkung entfalten.

Solche Mischung von staatlichen Aufgaben und privater Gewinnabschöpfung hat noch heute Anhänger. So ließ sich kürzlich ein Bürgermeister von Stuer, auf der Suche nach Bedeutung, nicht davon abbringen, das Instrument adliger Gewaltandrohung zur Disziplinierung seiner Untertanen, das Richtschwert, als heutiges Bestandteil eines offenbar vermissten vormodernen Gemeindewappens festzulegen.
Wie die zahlreich überlieferten Wappen des mecklenburgischen Landadels zeigen, waren solche Gewaltphantasien selbst zu heftigsten Kriegs- und Fehdezeiten von diesem nicht, wie neuerdings hier als Pose, vorangetragen worden. Die Kompetenz der aktuellen genehmigenden Behörde (Innenministerium) erschöpfte sich in dieser Sache einzig in der Überwachung wappenkundlicher Formalien. Rechtsgeschichtliche Kenntnisse des feudalen Ständestaates mecklenburgischer Prägung hätte man dort immerhin erwarten können.
Seither finden die Stuerer Bürger ihre Identität abgebildet in Zeichen feudaler Entmündigung der hiesigen altvorderen Dorfbevölkerung, teilweise ihrer familiären leibeigenen oder tagelöhnernden Vorfahren. Kirche und Gewalt, die zwei Säulen der Grundherrschaft, verordnet als trotziger Verunsichertenkitsch.

Kirchenpatronat
Zum Grundbesitz konnte noch das Kirchenpatronat hinzu kommen, so wie in Stuer. Der Zugriff auf den Körper der Untertanen sollte auch durch den ideologischen auf deren Seelen abgesichert werden. Für die „Pfarr-“ oder „Beichtkinder“ war die Kirche der wesentlichste Ort im Dorf. Zu früheren Zeiten war dies existenziell, als massives Wehr- und Evakuierungsgebäude. In ihr wurden neben der religiösen Verkündigung auch andere weltliche Verordnungen, Gesetze und Mitteilungen „abgekanzelt“. Die Institution Kirche war wesentlicher Teil des Systems „Gottestaat“, der Landesherr war bis 1918 gleichzeitig oberster Kirchenfürst (hier Staatskalender):

Abteilung des Mecklenburg-Schwerinischen Staatskalenders

Sie war mit angrenzender Umgebung ein mit Bedeutung aufgeladener Rechtsort, auch für rein weltliche Geschäfte. (12) Hierauf weisen auch die kürzlichen Münzfunde auf dem Kirchengelände in Stuer hin.(13)

Herrschafts- und Eigentumsrechten sollten so der Status von „Heiligkeit “verliehen und damit als ewig und nicht anzweifelbar bewertet werden. Der jeweilige Lokaladlige hatte sich, im Fall des Patronats, Kirche und Religion direkt angeeignet und damit nicht nur Einfluß auf die Auswahl des Predigers. Weil Religionen seit ihren Anfängen immer politisch wirkten durch die Formulierung von Gesetzen und Verhaltensvorschriften war das allerdings keine Ausnahme, nur selten so privat direkt nutzbar durch eine kleine örtlich präsente Kaste.
Eine interessengeleitete Interpretationen religiöser Texte, bei der Recht und Religion sich überlagerten, konnte die „Gottgewolltheit“ der bestehenden Herrschaftspyramide im feudalen Ständestaat festschreiben :
So bei einem „Unterthans- oder Ergeb-Eyd“ : „Ich . . . schwere zu Gott dem Allmächtigen in meine arme Seele, daß ich meiner Obrigkeit, dem Herrn Joachim v. O. . . und seinen Erben als ein Erbuntertan treu, hold und gehorsam verbleiben und aus seinen Gütern, so lange ich lebe, wider seinen Willen nicht entweichen oder entlaufen will, – widrigenfalls, da ich dennoch solches tun sollte, wünsche ich, daß ich an meinem Leibe verlahme- und wie ein Stock am Zaun verdorre, auch kein Segen . . . haben möge, so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum. Amen.“ (14- STAUDINGER gibt 1894 bei seiner Veröffentlichung des Dokuments leider Ort und Zeit nicht an).

Die theologischen Vorgaben solch religiöser Einzäunung wurden durch einflußreiche Würdenträger und Ideologen gegeben, hier 1420 durchThomas von Kempen,:
Im Gehorsam stehen, unter einem Vorgesetzten leben und nicht sein eigener Herr sein, das ist ein großes Gut. Es ist überhaupt viel sicherer, in Unterordnung zu leben, als selber ein Herr zu sein.“ (15)

Wie riskant allerdings Belehrungen der Dorfangehörigen auch sein können, zeigt dieser Vorgang, der stattgefunden haben soll (keine Zweiquellenprüfung!) (40) :

Pfarrer passte nicht

Neben der Inanspruchnahme der Religion zur Unterwerfung kamen natürlich ewige metaphysische seelsorgerische Aufgaben hinzu; Sinngebung in altehrwürdigen kollektiven Ritualen, mögliche Almosenverteilung für die Gotteskinder und Erlösungsversprechen nach der realen harten Lebenswirklichkeit:
„Wer rettet mich aus dieser Not?
Wer nimmt hinweg den Seelentod, der stets mich will ersticken?
Kein Mensch, kein Engel; nur allein mein Jesus muss der Helfer sein,
und mir das Herz erquicken.“
(Christlicher Liederschatz, Autor unbekannt)

(16) Abb.: Patronatsloge in Platzkonkurrenz mit dem Altar

In Kirchraum von Stuer suchte der Adel seine Stellung metaphysisch zu legitimieren. Am deutlichsten gelang das durch den Einbau von separierten, teils abgeschlossenen Patronatslogen. Diese waren direkt neben dem Altar platziert worden, mit diesem auf gleicher Höhe, aber auch frontal gegenüber den Untertanen. Separate Eingänge wurden in einem Fall schon beim Bau der Kirche hergestellt, im anderen an der Ostseite des Gebäudes nachgeholt. Versehen wurden diese mit Elementen aus dem feudal-dynastischen Zeichenvorrat. Diese auf der dörflichen Bühne inszenierte demonstrative Gegenüberstellung hatte ihre sozialtechnische Funktion.

Ehemaliger separater Kircheneingang zu dorfadliger Patronatsloge,Stuer, Nordseite

Ehemaliger separater Kircheneingang zu dorfadliger Patronatsloge,Stuer, Ostseite

 

Die Stifter erwarteten gleichfalls, dass die Gemeinde für ihr Seelenheil ewig beten würde.
Weniger raumgreifend sind in Stuer die Kirchraumwände mit filigranen individuellen, meist aber Heiratsverbindungs-Wappenschildern aus Zinn oder Bronze von Familienmitgliedern (von 1680 bis 1930) besetzt. Der drohenden Bedeutung ewiger Clanherrschaft entledigt, bleiben das heute handwerklich interessante Zeitzeugnisse.
In letzter Zeit gestattete der Gemeindekirchenrat einem Flotowschen Familienzweig weiteren Zugriff auf den religiös aufgeladenen Voraltarraum mit der Aufstellung einer wuchtigen kollektiven „Grabplatte“ aus Bronze. Es handelt sich hier um zwischen 1915 und 1993 Verstorbene bzw. „Gefallene für das Vaterland“, die hier nicht beerdigt wurden. Bleibt abzuwarten, wer in der Folge noch dorthin drängt.

Leibeigenschaft
Neben der Gerichtsbarkeit war die Einführung der Leibeigenschaft der Schlüssel zu willkürlich verlangten Leistungen von den Bauern. Durch juristische Konstruktionen wurde sie 1645 in einer “Gesindeordnung“ auch rechtlich sanktioniert. Nach dem verheerenden Dreißigjährigen Krieg blieb viel brachliegendes, teils auch menschenarmes Land übrig, das von überlebenden Adligen einverleibt werden konnte.
Die bäuerlichen Dorfbewohner und die Gesindeangehörigen wurden spätestens seit dieser Zeit zum dinglichen, verkaufbaren, „schollengebundenen“ herrschaftlichen Besitz. Damit waren sie bis in die persönlichsten Bereiche vom Grundherren, deren Ernährung sie zu leisten hatten, abhängig. Interessant könnte hier die Frage sein, wer dabei „Leistungsträger“ war und wer die „sozialschwache Schicht“ bildete.
(„…ihrer Herrschaft. . . mit Knecht- und Leibeigenschafft sampt ihren Weib und Kindern verwandt, und dahero ihrer Person selbst nicht mächtig“ (Tit II §2, Gesinde- und Bauernverordnung).
Neben der aufgehobenen Freizügigkeit gehörten dazu der Gesindezwang und der Heiratskonsens, der nicht nur eine Erlaubnis, sondern auch Zwangsverheiratung von Untertanen ermöglichte.
Im Fall des großflächigen und zusammenhängenden Besitzes verschiedener Zweige der Familie von FLOTOW kann immerhin eine begrenzte Freizügigkeit, die Heiratsmöglichkeiten betraf, vermutet werden. Gestreute Familiennamen innerhalb benachbarter Dörfer deuten darauf hin.

Detaillierte Aufzeichnungen über Leistungen, die vom Adel gefordert wurden, sind aus naheliegenden Gründen selten. Ein Friedrich von BUCHWALD wird hier zitiert, weil Verallgemeinerungen und Statistiken wenig anschaulich sind. Er war ein dänischer Gutsbesitzer, der vor 1786 eine landwirtschaftliche Studienreise nach Norddeutschland gemacht hatte. Er dürfte ideologisch unverdächtig sein, jedenfalls wenig Interesse an Falschmeldungen gehabt haben. Inwieweit diese Momentaufnahme aber repräsentativ sein kann, muß aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten offen bleiben.
Auf dem Gut Dalwitz des Grafen von BASSEWITZ müsse jeder Bauer folgende Frondienste leisten: Er schickt ab 25.März bis in den Winter „jeden Tag einen Wagen mit 4 Pferden, einen Kerl, einen Jungen, ein Mädchen und zwei Ochsen zu Hofe.“ Nach der Ernte hätte er täglich einen Wagen mit 4 Pferden und zwei Leuten zum Abtransport des Korns in die Stadt zu stellen, so oft es der Herr fordern würde.(17)

MAYBAUM, der zahlreiche Lehnsakten und Pachtkontrakte um 1615 im nordwestlichen Mecklenburg ausgewertet hatte, berichtet, dass die jahreszeitliche Verschiebung winterlicher Dienstverpflichtungen ein Anlass war, zunächst 3 bis 4 tägige Wochendienste für Bestellungs- und Erntezeiten für die ganze Zeit vom Frühjahr bis zum Herbst auf 5 bis 6 Wochentage zu erhöhen. Während der Ernte
wäre außerdem die Zahl der zu stellenden Arbeitskräfte, wie auch die Art der Dienste, ungemessen gewesen (18).

Wie patriarchalisch und hierarchisch diese Gesellschaft nicht nur weiter nach oben, sondern auch nach unten war, ist an Pastor LEUEs Bautagebuch des neuen Pfarrhauses von Stuer zu erkennen. Bei den Arbeitseinsätzen der „Beichtkinder“ wurden die allermeisten Zureichungen und Hilfsarbeiten von Frauen, auch älteren und von Kindern geleistet. Die Nachahmungsbereitschaft von Unterpreveligierten an die Standards der Eliten zeigt, dass darunter auch Dienstmädchen von Tagelöhnern waren.

Der „Ständische Landtag der privilegierten Ritter- und Landschaft“ (Städte waren inbegriffen) hatte sich zum staatsrechtlich wirksamen Herrschaftsinstrument im Ständestaat entwickeln können. Die durch Privilegien gesicherten Interessen dieser herrschenden Minderheit bestimmten damit wesentlich die Gesamtentwicklung des Landes. Interessenausgleich war von der besitzenden Schicht nicht gewünscht, womit sie in ihrem offensiven Klassenkampf also extrem erfolgreich war. Zaghafte Reformversuche des Staates, die im Domanium langsam griffen, konnten damit jedoch in den ritterschaftlichen Gebieten verhindert oder verzögert werden. Hier dauerte das länger als in jedem anderen deutschen Territorium.
Wie lange mag das Figurenpaar Herr-Knecht, aber auch das Bestreben den öffentlichen Sektor zu privatisieren, in den folgenden Zeiten mental noch nachgewirkt haben?
Andererseits konnte damals durch diese selbstbewußt gehandhabte Institution von Adel und Städten der immer wieder drohende gesamtstaatliche Zerfall Mecklenburgs weitgehend verhindert werden.

Ausgeklammert werden müssen bei dieser Betrachtung die bäuerlichen Verhältnisse im Domanium (unmittelbare Landesherrschaft) und den Gebieten von Kirche und Städten, wo ebenfalls Bauern wirkten (z.B. Sandpropstei im Norden von Stuer). Obwohl dort auch Zwangsmaßnahmen üblich waren, stellten sich die Verhältnisse etwas bauernfreundlicher dar, jedenfalls wohl für die Klosterbauern. Auch die wenigen „Bauerndörfer“, meist in Grenzlage zu Brandenburg/ Preußen gelegen, wie Wendisch-Priborn, bildeten Ausnahmen im herrschaftsrechtlichen Flickenteppich.

Bauernlegen/ Gutswirtschaft
Die Verhältnisse der Abgabengrundherrschaft änderten sich zunehmend ab dem 16. Jahrhundert mit dem Bestreben der Grundherrschaft zur Eigenwirtschaft. Die adligen Herren drängten auf Vergrößerung eigener Flächen auf Kosten des Bauernlandes, auch um Söhne mit eigenen Wirtschaften versorgen zu können.
In korporativer politischer Bemühung gelang es dem Dorfadel über seine Eigenhöfe hinaus, sein Besitzrecht auf Kosten der angesiedelten Bauern auszuweiten. Dieses Bauernlegen geschah hauptsächlich im ritterschaftlichen Territorium, also etwa der Hälfte der Landesfläche.

Den bisherigen Erbzinsbauern wurde 1621 im Bereich der Ritterschaft das gewohnheitsmäßig genutzte Erbzinsrecht abgesprochen. Schriftliche Besitz- oder Erbpachtdokumente konnten die analphabetischen Bauern aber nicht vorweisen. Diese waren davor unüblich, weil die „Unvordenklichkeit des Besitzes“ als Vollersatz für Urkunden galt und an die folgende Generation uneingeschränkt übergehen konnte. Die Gutsherren der Ritterschaft beanspruchten fortan also diese Hufen. Pachten galten damit als zeitlich begrenzt und konnten mit Ablauf beendet, ausgetauscht, vergrößert oder verkleinert werden.

(19a u. b) Abb.: Titelseite/ Schlag- und Feld-Register von Stuer von 1757 mit insgesamt 878 Positionen:

Der Adel dagegen beanspruchte seinerseits bei fehlenden Urkunden nach §29 der „Sternberger Reversalen“ Gewohnheitsrecht.(20) Das bewußte Beenden von Zeitpachtverträgen mit dem Höhepunkt im 18.Jahrhundert, brachte für den Grundherrn mit den landlosen Bauern die nötigen billigen ortsgebundenen Arbeitskräfte. Im Dorfleben traten damit neben besitzlosen Kätnern/ Kossäten, auch Büdner und Einlieger in Erscheinung. Letztere besaßen keine eigene Behausung, sondern führten ihren Haushalt oft in den Speichern häuslicher Stellen (deshalb auch: Spikerleute).
Die geräumten Flächen waren in der Folge durch die „Pflug-, Hand- oder Spanndienste“ zu bestellen. Mit dieser verdinglichenden Sprachregelung wurden die abhängigen Menschen von ihren schriftkundigen Besitzern bezeichnet.

Vor einiger Zeit wurden heutige Ansprüche auf die Beute im feudalen Ständestaat als „jahrhundertewährendes Eigentum“ von juristischen Experten in eigener Angelegenheit gefordert. Als „neue Kraft des bürgerlichen Lagers“ beriefen diese sich dabei auf den heutigen Rechtsstaat (siehe: Verein „Göttinger Studenten für den Rechtsstaat“/ Beatrice von Storch, AfD, eingeheiratet in Familie von Storch, 1879-1808 mit Gutsbesitz von Neu Stuer).

Agrarreform
Die Motivation von Frondienste leistenden leibeigenen Bauern bis ins 19.Jahrhundert war sehr mäßig und wirkte zunehmend erkennbar unproduktiv.
Diese Nachteile einer spätfeudalen agrarischen Naturalwirtschaft erkannten wenige Gutsbesitzer dann um die Wende zum 19.Jh. letztendlich auch in Mecklenburg. Ihnen kam die Einsicht in den Zusammenhang von Produktion und Konsumtion und den von Lohn und Leistung „freier“ Landarbeiter. So entstand das Eigeninteresse an einem erneuerten Wirtschaftsmodell, einer damals zeitgemäßen Gutswirtschaft in Richtung industrieller Agrarunternehmen mit kapitalistischer Geldwirtschaft. Größere Produktionskomplexe, z.B. mit Mühlen, Brennereien, Ziegeleien, Brauereien waren auch nicht mehr mit der Erfahrung kleinbäuerlicher Betriebe zu führen, sondern erforderten ausgebildete Verwalter. Neuartige Maschinen, für den Einsatz auf englischen und amerikanischen Großflächen entwickelt, konnten sich betriebstechnisch und finanziell nur die großen Güter leisten.
(21) Abb.:

Die Übernahme von Gütern durch bürgerliche Besitzer, die eher mit Rentabilität, als mit Standes- und Familienangelegenheiten beschäftigt waren, spielte ebenso eine Rolle.

Der landesweite Bedarf des Marktes an Lebensmitteln mit steigender Bevölkerungszahl im 19.Jahrhundert wäre mit der geringen Produktivität kleinbäuerlicher Familienlandwirtschaft bei ausgeprägter Handarbeit nicht zu decken gewesen. Spätestens mit der Ausbreitung der großbetrieblichen Gutswirtschaft in ihren wesentlichen Verbreitungsgebieten Holstein, Mecklenburg, Brandenburg, Pommern, Lausitz, Schlesien, West-und Ostpreußen begann eine Homogenisierung der Kulturlandschaft, die sich parallel mit gesteigerter Produktivität bis heute fortsetzt. Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist der Weg von der großflächigen Gutswirtschaft über die kollektive DDR- Landwirtschaft bis zu gegenwärtigem Investment von finanzstarken Kapitalgesellschaften im Sinn von Rentabilität durchaus logisch. Ehemals heftig gescholtene „kommunistische“ Großlandwirtschaft wird heute, in Privateigentum gewandelt, nicht zuletzt auch zur Kapitalvermehrung gern genommen.
Seit der menschlichen Sesshaftwerdung und der Akzeptanz der Privatisierung einer endlichen Erdoberfläche, wechseln die Spielarten von Bodenspekulation mit daraus folgenden Abhängigkeiten Vieler von Wenigen erkennbar einander ab. Neben den Teilhabekonflikten ergaben sich aus großflächigem Wirtschaften mit Tendenz zu Monokulturen als Preis auch die bekannten ökologische Probleme. Wie es nach dem heute von uns beanspruchten Effektivitätsvorteil von fossiler Energie und der Offenkundigkeit von übernutzten Agrarwüsten mit angegriffenem Grundwasser weiter gehen soll, wissen wir nicht.

Im Trend zu großen Flächen gab es nur kurze Unterbrechungen, mit dem Bestreben kleinteilige Familienwirtschaften zu fördern: die hier weiter unten beschriebenen Vererbpachtungen im 19.Jahrhundert, Aufsiedlungen in den 1920er Jahren, Bauernförderung in den 1930er und Bodenreform in den 1940er Jahren. All diese Formen waren bzw. sind in und um Stuer noch zu erkennen. Das “Höfesterben“ von Familienbetrieben blieb aber europaweit ein konstanter langzeitlicher Vorgang, der nicht an Gesellschaftsordnungen gebunden ist und damit andauert.

(22) Abb.: Ackerflächen von in Kommunion bewirtschafteten Drei-Felder-Gewannen in Stuer, Direktorialvermessung 1757, Ausschnitt, rote Zahlen: Position im oben abgebildeten Register, schwarze Zahlen: Quadratruthen

Bis ins 19. Jh. hinein erfolgte die Bewirtschaftung des Ackers hier noch in Kommunion. Dabei waren die Ritterhufen, die der Bauern und die Pfarrländereien in Kommunion verbunden. So war auch der Feudalbesitz, wie das Land noch vorhandener Erbzins- oder Zeitpacht-Bauern zersplittert und auch wegen der verschiedenen Bodengüten über die gesamte Flur zerstreut.

Dieser Flurzwang, also die Gemengelage und die Verschachtelung der Gewanne, ließ optimale Zeitpunkte von Feldarbeiten nicht zu. Ursprünglich hatten diese den Sinn, dass bei der Zuordnung von verschiedenen Bodengüten eine relative Gleichstellung der Nutzer gewährleistet sein sollte. Erbteilungen, Abtretungen und grundherrliche angeordnete Flächenveränderungen konnten dies aber durchkreuzen. Sämtliche Bestellungen und Ernten, einschließlich der Zuwegung, mußten in Absprache aller Beteiligten erfolgen. Hinzu kam die notwendige Rotation der Dreifelderwirtschaft. Diese war um 1800 die verbreitetste Bodennutzung: mit Sommergetreide, Wintergetreide und Brache/Weide. Abgestimmte Fruchtfolge und damit Terminfestlegungen waren erforderlich. Viehhaltung und -trieb, Düngung und Anfahrt in Entfernung zu den Höfen, auch Diebstahlschutz waren erschwert bis unmöglich.

Die Kommunion wurde aufgelöst durch die Einziehung von Bauernacker, die Separation sowohl von gutsherrlichen Familienzweigen untereinander (Stuer/ Altenhof), als auch die Verlegung und Vererbpachtung der wenigen akzeptierten Bauern. In diesem Zusammenhang geschah die Verkoppelung von Flächen und wahrscheinlich spätestens dabei auch die Aufteilung von Gemeinheiten, der Allmende. Diese Fläche war im Besitz des Grundherren, jedoch mit Allgemeinrechten versehen.
In Ostelbien war das Land Mitte des 18. Jahrhunderts erstmalig in großem Umfang vermessen und sind Bonitätssgrundsätze zur Bodenbewertung definiert worden. Neben Besteuerungsfragen sollte damit das beschriebene Zersplitterungsproblem überwunden werden.
Mit der Übernahme der Holsteinischen Koppelwirtschaft konnte eine differenzierte Bodennutzung bei stärkerer Berücksichtigung der Viehhaltung erreicht werden.
Diese sich über längere Zeit streckenden Maßnahmen waren im hier besprochenen Territorium jedoch noch immer mit weiterem „Legen“ von Bauern verbunden, die zu dieser Zeit schon untereinander differenziert waren. Nach der Größe der zur eigenen Nutzung überlassenen Ackerfläche unterschied man Voll-, Halb- und Viertelbauern.
Der Nutzungswegfall der Allmende führte zusätzlich zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und zur Verarmung von Kleinbauern. Wie stets bei Modernisierungen und Umstrukturierungen gab es Gewinner und Verlierer
Viele Mecklenburger strebten deshalb als Wirtschaftsflüchtlinge nach Amerika. (Aus Stuer in die neue Welt)

Erbpacht
Diese Vererbpachtung von einzelnen Bauern war für den Grundherren mit dem Vorteil verbunden durch die Pacht, neben dem konjunkturabhängigen Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, ein gesichertes Einkommen zu haben.
Für die wenigen Erbpächter auf der anderen Seite brachte diese gegenüber vorher üblicher Zeitpacht wesentliche Sicherheit.
Während Erb- und Besitzrecht der Bauern davor stets bestritten werden konnte, war das Pachtrecht für diese wieder anerkannt erblich. Die zu entrichtende Pacht (vierteljährlich, später halbjährlich) war in der Höhe und für die Zukunft festgeschrieben. Eine gewisse Selbständigkeit und die Übersicht über das zu bestellende Land, abgegrenzt und zusammenhängend und mit Möglichkeit zur Viehhaltung, konnten nunmehr zu höheren Erträgen führen.
Allerdings hat es auch hier noch (vertragsabhängig und befristet) Beschränkungen der Wirtschaftsweise bezüglich Schlageinteilung, Fruchtfolge und Düngung gegeben.(23)
Die auserkorenen Erbpächter wurden auf den ihnen zugedachten Flächen angesetzt, die oft an den Grenzen der Feldmark lagen und selten guten Boden hatten. Die dazugehörigen Bauernhöfe wurden im Zuge dieser Flurbereinigung auf den geschlossenen Besitz in diese Abbauten verlegt.

(24) Abb.: Aussiedlungsbereich der Erbpachthufen in Stuer auf schlechterem, sandigen bis sauren Boden, am Rande der Feldmark mit größerem „Unbrauchbarem“-Anteil, z.T. im Stüde -im Gebüsch/ Ausschnitt SCHMETTAU-Karte von 1788

Der Preis des Flächentauschs für diese wenigen Bauern war in Mecklenburg, im Unterschied zu allen anderen deutschen Staaten, allerdings hoch. Die Pächter wurden nicht zu freien Eigentümern ihrer Wirtschaften, sondern blieben Pächter. Insofern war diese Form der Erbpacht eine Eigentümlichkeit in den deutschen Ländern. Des Weiteren ließen sich die mecklenburgischen Gutsbesitzer für die Ablösung von Frondiensten auch noch mit einer beträchtlichen Verkleinerung des Areals dieser überlebenden Bauernwirtschaften entschädigen. Es gab dort nicht die Wahl wie im benachbarten Preußen, Land abzutreten oder Pacht zu zahlen, hier mußte beides erfolgen.

Verhandlungen zum Erhalt bzw. zur Schaffung bäuerlichen Besitzes im Gebiet der Ritterschaft im Jahr 1827 scheiterten und auch noch 1862 konnte keine Verpflichtung zur Vererbpachtung erreicht werden. (25) Vielfältigeres bürgerliches Eigentum wollte die „Ritterschaft“ um jeden Preis verhindern.
Immerhin mußten etwaige Vererbpachtungen, 1822 erschien dazu eine Verordnung, unter landesherrlicher Aufsicht vorgenommen werden. Die Legung bis auf zwei Bauern für jedes Gut war damit weiterhin erlaubt und wurde rege vollzogen.

Aus einer nicht vollständigen Aufstellung vom Geheimen Kanzleirat F. MÜLLER im Auftrag der Schweriner Regierung sind nur für die Zeit zwischen 1820 und 1851Verluste bäuerlicher Existenzen bzw. Ländereien in folgender Größenordnung nachweisbar:
Von 507 Bauern in 68 Gütern der Ritterschaft vor der Regulierung wurden 122 gelegt.
Vom bäuerlicher Areal in 46 dieser 68 Güter wurde im Zuge der Regulierungen nahezu die Hälfte zum Guts-Hofland geschlagen. In diesen 46 Gütern gab es vorher 336 Bauern, die durchschnittlich 46 ha bewirtschafteten, danach dann 283 Bauern mit je 29 ha.(26)
So war zum Ende des 19. Jahrhunderts im ritterschaftlichen Gebiet auf 88% der Nutzfläche mit Betrieben über 100 ha eine einmalige Konzentration von Großgrundbesitz aller deutschen Territorien entstanden.

3. Erbpacht in Stuer-Winkel
Eine Dokumentation
RAABE berichtet 1857 ohne Quellenangabe, dass die Stuerschen Güter im Jahr 1628, also mitten im Dreißigjährigen Krieg, 75 Bauern gehabt hätten. Diese Zahl sollte man, was Definition und Höhe betrifft, vielleicht bezweifeln.(27)
Hier noch nicht überprüfte Aufzeichnungen von 1703 deuten auf 15 Hüfner, also Bauern mit Grundbesitz (Zeitpacht) in Stuer hin.(28)

Pastor LEUE (3) schrieb im Jahr 1800, seinem Amtsantritt, dass von Flotow anlässlich der 1796 erfolgten „Separation zwischen Stuer und Altenhof 5 Bauern in Stuer gelegt“ hätte. Damit „gab es hier von den ehemaligen 10 Bauernhöfen nur noch 5, von denen 4 von Bauern bewirtschaftet wurden, und der 5te an den hiesigen Erbschmiedt Evert verpachtet war.“ Davor wird es mehr Bauern gegeben haben, worauf dem „Hof Altenhof“ zugeordnete Flächenanteile im „Schlag- und Feldregister “ von 1757 hinweisen. Auch auf dem Hof Darze waren Bauern gelegt worden, wahrscheinlich ebenfalls 5.
Im ritterschaftlichen Grüssow waren von 17 Bauern gegen Ende des 16. Jahrhunderts nach dem Krieg 9 Bauern geblieben (6 den Flotows, 3 dem Kloster Malchow Untertan). Die „3 Klosterbauern verschwanden 1785 aus Grüssow, aber auch die Flotows legten ihre 6 Bauern, von denen nur zwei einen neuen Hof an anderer Stelle erhielten, während die vier anderen als Tagelöhner oder Altenteiler auf dem Hof blieben.“(29)

Im „Herzoglich Mecklenburg Schwerinischer Staats-Kalender“ werden Bauern erstmalig 1794 mit der Bezeichnung „Hauswirthe“ aufgeführt. Hier lässt sich auch die von LEUE gemachte Angabe für Stuer um die Jahrhundertwende nachvollziehen.

(30) Abb.: HMS-Staatskalender

1794 (10 Bauern)

 

1800 (6 Bauern):

1805(4 Bauern):

1837 (2 Bauern, mit verzögertem Eintrag):

Die Vererbpachtung von letztendlich nur noch zwei, ehemals leibeigenen Bauern aus Stuer, gelang erst 1831 nach einem Besitzerwechsel des Gutes mit der Übernahme durch Gustav Dietrich von OERTZEN. Sie gehörten wohl vorher zu den größeren abgabepflichtigen Zeitpächtern und spielen ein viertel Jahrhundert vorher eine Rolle in dem eingangs von LEUE wiedergegebenen Ereignis.
Nach dem Wegfall hoher Getreidepreise hatte eine Agrarkrise begonnen, so dass um 1820 allein 70 Konkurse in der Schwerinischen Ritterschaft erfolgten. So wird es auch dem Besitzer von Stuer, Georg Friedrich Dietrich Philipp von FLOTOW (1771-1838), kurz vor seinem Tod gegangen sein, so dass er Stuer nach der etappenweisen Aufhebung der Leibeigenschaft seiner Untertanen verkaufen mußte. Dabei beantragte er bei der Herzoglichen Kammer die Verlegung des bis dahin in Stuer installierten Jahrmarktes (erstmalig 1782, Termine im Dezember) und des Froner-/ Abdeckergrundstücks nach Satow (seither gleich hinter der Feldmark an der Alten Landstraße nach Satow). Dort und in Kogel residierte nämlich sein Sohn Karl Friedrich August von FLOTOW (1811-1874).

Landrat von OERTZEN (1772-1838), in Kittendorf ansässig, Mitglied der weitverzweigten, ehemals slawischen Adelsfamilie, kaufte Stuer also 1832 offenbar für seine Söhne. Er gehörte zu den gebildeten Adligen und war zeitgemäßen Verfahrensweisen bedingt sehr aufgeschlossen.
Als 1798 in Rostock die „Mecklenburgische Landwirtschafts-Gesellschaft“ (später „Mecklenburger Patriotischer Verein“) gegründet wurde, war er u.a. mit von THÜNEN treibende Kraft. Hier beschäftigte man sich vorrangig mit der Effektivität der Landwirtschaft, mit betriebswirtschaftlichen Erneuerungen und verkehrs- und sozialpolitischen Vorschlägen im Interesse der agrarkapitalistisch orientierten Gutsbesitzer. Daneben war von OERTZEN u.a. Landrat, Gründer des „Ritterschaftlichen Kreditvereins“ und zeitweise Mitglied des „Engeren Ausschusses“.
Er erkannte die Notwendigkeiten aus methodischer Sicht und führte in Stuer sogleich die oben allgemein beschriebenen, vielleicht schon vorbereiteten Umstrukturierungen ein. So konnte schon in dem etwas abgelegenen Stuer-Winkel 1832 eine Geburt des späteren (aktenkundig 1867) Nachfolge-Erbpächters stattfinden. Gebäude für die Bauern müssen also schon vorhanden gewesen sein. Dazu waren Gebäudeteile aus dem Dorf abgebaut und an neuer Stelle in veränderter Bauweise wieder eigesetzt worden. (Eine eigene Seite zu deren Bauweise und Restaurierung ist geplant). Diese erste Geburt betraf Johann LORENZ, dessen jüngerer Bruder 1857 als „weichender Erbe“ in die USA auswanderte.

Die vertraglichen Verfügungen könnten vielleicht beispielhaft für Vererbpachtungen in dieser Zeit in Mecklenburg gewesen sein. Von OERTZEN war nämlich zeitweise juristischer Regierungsbeamter im Hof- und Landgericht Güstrow. Der Vertrag regelte jedenfalls auch alle möglicherweise eintretenden Eventualitäten. Ein „Erbstandsgeld“, also ein Kaufpreisäquivalent, ist nicht dokumentiert.

Hier einige wesentliche Festlegungen des Erbpachtvertrages, der in insgesamt 24 Paragraphen auch noch weitere Einzelheiten festschrieb:
Der Grundherr überließ für sich und alle nachfolgenden Besitzer der Stuerschen Güter dem Hauswirt und seinen Erben für alle Zukunft (!) die auf der Feldmark Stuer abgeteilte Erbpachtstelle in der Gesamtgröße von 17 143 Quadratruthen (37,81h)
gegen die Entrichtung einer jährlich ewig unabänderlichen Erbpacht ! (Dreißig und vier Rthlr.N2/3). Die Verkleinerung der Fläche gegenüber dem vorhergehenden Zeitpachtvertrag in der Gemengelage wurde auf dem dazugehörigen Schlag- und Feldregister mit Plan erwähnt, allerdings ohne Mengenangabe, in diesem Fall nämlich um etwa 27 Hektar. Bauer LORENZ hatte 1756, allerdings auf etwa 45 Flächen von 0,1 ha bis 5,7 ha verteilt, etwa 2/5 Fläche mehr. Die neue Fläche wurde differenziert in Gartenland, Acker, Wiesen, Holzkoppel und Unbrauchbares (! letztes entsprach etwa der Hälfte der Wiesenflächen).

 Plan von den beiden verkleinerten Erbpachthufen zu Stuer von 1832, kopiert 1854

(31) Abb.: Plan von den beiden verkleinerten Erbpachthufen zu Stuer von 1832, kopiert 1854

Der Pächter konnte die Erbpachtstelle bei Vorkaufsrecht des Verpächters verkaufen. Die mit einem Kegelgraben und Heckenpflänzlingen umgeben Flächen blieben im Besitzbestand der Grundherrschaft. Auch die übergebene, wohl schon vorhandene „Hofwehr“ blieb eigentümlich, jedoch unentgeltlich beim Grundherren. Sie ist erst 45 Jahre später, 1878, mit einem Zusatzvertrag zum „freien uneingeschränkten Eigentum“ dem Pächter überlassen worden.

(32) Verzeichnis der Inventarienstücke eines Stuerschen Erbpachtbauern“, Vieh/ Hausgerät/ Instrumente rustico

Die Bauwerke, also ein Wohnhaus und eine Scheune, ein Backofen und ein Brunnen gingen mit allen Rechten und Pflichten in „uneingeschränktes Eigentum“ der jeweiligen Pächter über. Ebenso die Zäune und je 10 Kern- und Steinobstbäume.
Dem Erbpächter war auch gestattet worden, noch verpflanzbare Obstbäume aus seinem bisherigen Bauerngehöftsgarten im Dorf zu verpflanzen. Für die ersten fünf Jahre waren Schlageinteilung und Aussat vorgeschrieben. Prediger- und Küsterabgaben waren genau geregelt, ebenso Verpflichtungen bei Kirchen- und Pfarrbauten, Kriegsfuhren, Truppenverpflegungen und Einquartierungen. Die Pacht war zu Michaelis, Weihnachten, Ostern und Johannis abzuliefern. Gerichtsstand war erstinstanzlich das Stuersche Patrimonialgericht. Bei Kriegsschäden, Unglücksfällen, Reparaturen und Neubauten könne nicht die geringste Unterstützung des Gutsherren erwartet werden. Der Pächter müsse all diese Fälle so ansehen, „als ob er das volle Eigentum der Pachthufe erworben hätte. Er war der Gutspolizei „unbedingt unterworfen“, durfte keine Fremden oder Mietsleute ohne Genehmigung bei sich aufnehmen und war dem Mal- und Schmiedezwang zur Stuerschen Mühle und Schmiede unterworfen. Die Erbpachtstelle müsse in dem zugewiesenen Bestande „für alle Zukunft verbleiben“, dürfe nicht zerstückelt werden und „muß für immer im ungeteilten Besitze eines Einzigen verbleiben.“ Dabei bleibt eine Zusammenlegung beider Erbpachtstellen im Besitz eines Individuums ausgeschlossen. Die Jagd blieb auf den verpachteten Flächen (jeweils nach völlig beendeter Ernte) der Gutsherrschaft ausdrücklich reserviert.

Der Vertrag war Anfang 1835 vor Notaren unterschrieben bzw. unterkreuzt worden. Vom Landesherren wurde dann im Herbst „die gewünschte Niederlegung der Bauernschaft zu Stuer in Gnaden gewilliget, die anderweitige Vererbpachtung eines Theils der dortigen Bauernländereien genehmigt.“

(33) Abb.: Landesherrliche Genehmigung der Vererbpachtung von 1835

Nach dem baldigen Tod von OERTZENs (1838) ging Stuer an vier seiner Söhne über, danach 1844 an die Gebrüder Ferdinand und Friedrich HAGEMEISTER. Der Sohn des GFDP von FLOTOW, Karl Friedrich August von FLOTOW aus Kogel/ Satow kaufte 1853 Stuer/ Stuer-Vorwerk ohne den Anteil Neu- Stuer, der auch das alte Kerndorf bis an die Beek umfasste, von den Brüdern H. zurück.
In Kogel, Altenhof, Woldzegarten, Grüssow, und Walow waren Zweige der von Flotow-Familie weiterhin ansässig, die teilweise in Stuer Anteile hatten oder diese später wieder übernahmen.

Umsichtiges, sparsames Wirtschaften brachte den Erbpachtwirtschaften maßvollen Wohlstand, wohl auch, weil sie weit weniger kreditgetriebene Abhängigkeiten eingingen als viele Gutswirtschaften, nicht selten mit der Folge von Insolvenzen. Investitionen in den Boden, einschließlich möglicher Viehhaltung, konnten sich lohnen, weil die Flächen, nicht wie vordem, getauscht werden konnten.

(34) Abb.: Pachtquittungen, links für Zeit-Pachthufe 1795 in der Gemengelage, rechts für Erbpachthufe in Stuer-Winkel, hier 1850

Nach der Abschaffung der Monarchie 1918, damit des (Ober)Eigentümers des Landesterritoriums, gingen die Erbpachthufen in Mecklenburg nicht etwa sogleich ins Eigentum der Pächter über. Der Besitz des Landadels nach Ausfall des Lehnherren, jedenfalls in Person des Großherzogs, dagegen wandelte sich beinahe zu dessen frei verfügbaren Eigentum. Der Unterschied von Eigentum und Besitz hatte sich auf dieser Ebene ohnehin schon länger absichtsvoll aufgelöst. In Stuer-Winkel wurde die bäuerliche Pacht bis 1938 gezahlt, obwohl die Eintragung als „Erbhof“, die freies Eigentum bedeutete, schon 1935 erfolgt war.


(35) Abb.
Vorher, nach dem Wegfall von untertänigen, saisonalen ausländischen und letztendlich kriegsgefangenen Arbeitskräften befand sich das Gut Stuer und Vorwerk schon seit 1931 wegen Verschuldung in Zwangsverwaltung. Es wurde anschließend an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte versteigert. Wenige Tage nach Einsetzung des „Kabinetts der Barone“ in Deutschland (es bestand aus einem Grafen, vier Freiherren, zwei weiteren Adeligen und drei Bürgerlichen) am 2. Juni 1932 beeilte sich der antragstellende familiäre Advokat Aufschub zu beantragen, weil „in kürzester Zeit durch die neue Reichsregierung und durch die politische Umstellung in ganz Deutschland auch für die Landwirtschaft Änderungen eintreten werden, die darauf hinzielen, den angesessenen Familien den angestammten Besitz zu erhalten.“ Mit Inanspruchnahme des „Osthilfe- Entschuldungsverfahrens“ gelang so anschließend wieder die Privatisierung. (38) Danach konnten 180 Hektar an den Staat verkauft werden. Noch Ende 1939 wurde durch den Staat vom Gutsbesitzer eine, wie dieser fand, hohe „Entschädigung für das Erlöschen des lehnsherrlichen Obereigentums“ des Herzogs verlangt. Das hatte also weiterhin formal fortbestanden und ist nie gezahlt worden. Wirkliches „freies Eigentum“ konnte dafür durch den vom Zaun gebrochenen Krieg nicht erreicht werden.
So blieben auch die zwei bäuerlichen Erbpachtflurstücke (auch angesessener Familien!) erst einmal im Grundbuch des Gutsbesitzers, weil auch diese Austragung nicht „kriegsdringlich“ gewesen wäre.

Für die Erbpächter in Stuer-Winkel war, im Bezug auf Eigentumsrechte, die Erleichterung in der Mitte des 20. Jahrhundert nur kurz. Die Hufe 1 wurde enteignet wegen engerer Verwicklungen in das NS- Regime („Bauernführer“?). Sie wurde dort 1949 unter einquartierten Flüchtlingen aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten im Zuge einer Bodenreform aufgeteilt, hier gedrittelt, d.h. jeweils mit etwa 10,7 h. Die Bauernfamilien (200 000 in der gesamten Sowjetischen Besatzungszone) sollten möglichst schnell, wenigstens für sich, Nahrungsmittel produzieren.

(36) Abb.: Bodenreform-Urkunde eines Flüchtlings aus Ostpreußen

 

Anfangs lebten nach 1945 bis zu 24 Personen, hauptsächlich Frauen mit Kindern in einem Wohnhaus, in dem z.B.1867 nur ein Bauernpaar, zwei Kinder, ein Knecht und ein Dienstmädchen wohnten.Teilweise waren die mit Flächen bedachten dann aber weitergezogen, einige auch in den Westen Deutschlands, wobei letztendlich alles Land in die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft eingebracht werden mußte.

(37) Abb.: Flurstücke nach der Bodenreform (1953)

Die Flurstücke des anderen Bauernhofs wurde ebenfalls in die LPG verpflichtet. Darin blieb das „eingebrachte“ Flächeneigentum theoretisch unangetastet, sofern es nicht aufgegeben wurde. Deshalb bekamen diese Eigentümer, denn das waren sie ja inzwischen unbestritten, ihr Land nach 1990 wieder zu unbeschränkter Verfügung.

Beim Blick auf die Siedlungsstruktur von Stuer am Anfang dieses Beitrages wird deutlich, dass sie in den 1920er Jahren die sozialen Verhältnisse des 19. Jahrhunderts noch deutlich widerspiegelt: Den Herrschaftsanspruch des Großgrundbesitzes und die Marginalisierung der Bauern. Die Reste des mittelalterlichen Dorfes, noch im 18. Jh. teilweise erkennbar, waren geschliffen und durch Katenzeilen ersetzt worden. Leibeigenschaft, Landenteignung der Bauern und Gesindewirtschaft hatten auch ihre baulichen Strukturen hinterlassen.

März 2020

4. Quellen -, Abbildungs- und Literaturangaben

(1) Abb.: Dorfbebauung 1756, bearbeitet
(2) Abb.: Dorfbebauung 1920 er Jahre, bearbeitet
(3) Leue, J.G., Aufzeichnungen zwischen 1804 -1824, Korrekturbedürftiges Schreibmaschinenmanuskript einer verdienstvollen Transkription, Auszüge veröffentlicht in: „Die Heimat“, Organ des Mecklenburgischen Landesvereins für ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege, 1912, Nr. 2-5
(4) Martinsliste
(5) Abb.: Pastor LEUEs Handschrift, zum Mitlesen: die zitierten Passagen sind im Bild markiert (Kirchenkreisarchiv, KKAM, Chroniken 25, S. 77f.)
(6) Abb.: Kirchenglocke, Stuer, 1822/23, Foto: Doese
(7) Abb.: Zensus von 1819, Beispiel: LORENZ, Johann Ulrich
(8) Ihde,R., Amt Schwerin, Geschichte seiner Steuern, Abgaben und Verwaltung bis 1655, MbJ 77 (1912), Beiheft, S.77
(9) Maybaum, H., Die Entstehung der Gutsherrschaft im nordwestlichen Mecklenburg, Beih. z. Vierteljahresschrift f. Sozial- u. Wirtschaftsgeschichte, H.6, Berlin 1926, S. 127
(10) Mager, F., Geschichte des Bauerntums und der Bodenkultur im Lande Mecklenburg, Berlin 1955, S.66
(11) Maybaum, wie (9), S.79
(12) Glöckler, A.F.W., Ueber weltliche Geschäfte in den Kirchen und auf den Kirchhöfen in Norddeutschland, besonders in Meklenburg. (Gesetzpublication,
Handelsverkehr, Rechtsgeschäfte.), in: MJb Band 13 (1848), S. 435-474

(13) Weiß,U./ Schäfer, H., Ein Hohlpfennigfund aus der Mitte des 14. Jahrhunderts vom Kirchhof in Stuer, in: Archäologische Berichte aus Mecklenburg-Vorpommern, Band 24, 2017, S.116-123 (14) Staudinger, H.C.D., Mancherlei aus Mecklenburgs Vergangenheit wie Gegenwart, Lübsee, 1894, S. 87
(15) von Kempen,T.,Von der Askese und der Übung der Frömmigkeit
(16) Abb.: Altar neben Loge, Kirche Stuer
(17) zitiert bei Mager, F., S.192, wie: (10)
(18) Maybaum, H., S.179, wie: (9)
(19a) Abb.: „Schlag- und Feld-Register von dem adligen Communion Dorfe Stuer“ von 1757
(19b) eine Seite/ insgesamt 878 Positionen (MLHA Schwerin, 5.12-9/9 Sig.4039a)
(20) Boll, E., Geschichte Mecklenburgs mit besonderer Berücksichtigung der Culturgeschichte, Bd.2, S.144
(21) Taschenbuch für Oeconomie-Verwalter, Leipzig, 1800
(22) Abb.: Ackerflächen von in Kommunion bewirtschafteten Drei-Felder-Gewanne, Direktorialvermessung 1757, Ausschnitt, rote Zahlen: Position im Register, schwarze Zahlen: Quadratruthen (MLHA Schwerin, Detail)
(23) Tscharnke, H., Mecklenburgs Bauerntum im 19. und 20. Jahrhundert, in: Mecklenburg, Werden und Sein eines Gaues, 1938, Bielelefeld, S.116 und drgl.darin:
Der Ständestaat und die Verwaltungsorganisation in Mecklenburg, S.94
(24) Abb.: Schmettau- Karte von 1788, bearbeiteter Ausschnitt,
Aussiedlungsbereich der Erbpachthufen
(25) Verordnung betr. die Regulierung der bäuerlichen Verhältnisse in den Gütern der Ritter- und Landschaft,1862
(26) Moll, G., Der Weg der Mecklenburgischen Bauern aus feudaler Abhängigkeit, in: Ein Jahrtausend Mecklenburg, Rostock 1995, S.222
(27) Raabe, W., Mecklenburgische Vaterlandskunde, Wismar, 1857, Bd.1, S.741
(28) (in Arbeit)
(29) Mager, F., wie (10), S.149
(30) Abb.: Herzoglich Mecklenburg Schwerinischer Staats-Kalender,1794/ 1800/ 1805/ 1837
(31) Abb.: Plan von den beiden verkleinerten Erbpachthufen zu Stuer von 1832, kopiert 1854 (MLHA Schwerin, LHA SN 5.12-9/9)
(32) Abb.: Verzeichnis der Inventarienstücke eines Stuerschen Erbpachtbauern

(33) Abb.: Landesherrliche Genehmigung der Vererbpachtung von 1835
(34) Abb.: Pachtquittungen für eine Erbpachthufe in Stuer-Winkel
(35) Abb.: „Erbhöferrolle“, Schriftbild
(36) Abb.: Bodenreform-Urkunde eines Flüchtlings aus Ostpreußen, 1949

(37) Abb.: Flurstücke nach der Bodenreform, Luftbild, 1953

(38) Am 31.3.1931 war ein Osthilfegesetz zur Entschuldung landwirtschaftlicher Betriebe östlich der Oder beschlossen worden. Wegen des Vorwurfs eines „Agrarbolschewismus“ von interessierter Seite hatte es zum Sturz der Regierung Brüning beigetragen. Auf den Grundstücken bankrotter Gutsbesitzer war damit nämlich die Ansiedlung von Neubauern vorgesehen.

(39) Aufzeichnungen des damaligen Satower Pastors Hübener. Nachforschungen nach dem Verbleib blieben bis jetzt erfolglos.

(40) Willgeroth, G., Die Mecklenburg-Schwerinischen Pfarren“, 1924, Bd.1, Stuer

Literatur ohne verwendete direkte Zitate:
Asche-Zeit,U., Sozialgeschichte, Sieg der Stände über den Landesherren, in: Historische Landeskunde Mitteldeutschlands, Würzburg, 1989, S. 89:
„Mecklenburg wurde also wie kein anderes Territorium von einer Gruppe beherrscht. Aus dieser anfangs homogenen Gruppe kristallisierte sich eine Reihe von Familien heraus, die jahrhundertelang als alleinigen Maßstab politischen Handelns wirtschaftlichen Egoismus kannten.“ Dort werden elf Familien genannt, von Bassewitz bis Malzan, an achter Stelle Flotow.

Berthold,R., Einige Bemerkungen über den Entwicklungsstand des bäuerlichen Ackerbaus vor der Agrarreformen des 19. Jahrhunderts., in: Wissensch. Zeitschrift Univ. Rostock, 1972

Bollbrügge, C.F.W., Zustand der Bauern in Mecklenburg- Vorschläge in Beziehung auf dieselben, in: Das Landvolk im Großherzogtum Schwerin, 1835

Buchsteiner, I., Modernisierung und Beharrung in der ländlichen Gesellschaft Mecklenburgs im 19.Jahrhundert, in: Mecklenburg und seine Nachbarn, 1997, S.21

dslb.: Die Familie von Oertzen im 19. Jahrhundert, in : MbJb, S.237

Körber,G., Das Kreditwesen des ritterschaftlichen Grundbesitzes in Mecklenburg, in: MbJ. 93 (1929)

Mieleck,O., Mecklenburgische Agrarkrisen in früheren Zeiten- und heute, in: Mecklenburgische Monatshefte, 1929, S.597

Münch, E., Zwischen Untertänigkeit und Freiheit- die Bevölkerung auf dem Lande, in: 1000Jahre Mecklenburg, Rostock 1995, S. 104

Münch, E., Bauer und Herrschaft. Zu den Anfängen und zur Entwicklung der Grundherrschaft in Mecklenburg und Vorpommern, in: Ein Jahrtausend Mecklenburg, Rostock 1995, S.121
Steinmann, P., Bauer und Ritter in Mecklenburg, Schwerin 1960

Wiggers,M., Der Vernichtungskampf wider die Bauern in Mecklenburg: zur Geschichte des Junkerthums in Deutschland und zum Verständnis seiner Politik, Leipzig 1864