Gründung- Lehen- Grundherrschaft
Zusammenfassung
Mit großer Wahrscheinlichkeit hat Heinrich von Flotow, ein einflussreicher begüterter ortskundiger Funktionär des Fürsten
, schon in den 1280er Jahren in Stuer einen Hof besessen. In diesem Zusammenhang hätte er auch die Aufsiedlung vor 1289 organisiert oder diese delegiert haben können.
Nach 1332 hatten die Fürsten von Werle ein wieder erwachtes Interesse an der Sicherung des gefährdeten südlichen Grenzraumes und beförderten den Burgenbau (Turmhügel der Dörfer, Wasserburg Stuer und Burg Lenz) in besonderer strategischer Lage, was die Belehnungen 1340 und 1344 an die von Flotows zur Folge hatten. Infolge weiterer Destabilisierung der Werler Herrschaft erfolgte zehn Jahre später die Verpfändung des Landes Malchow an diese Familie.
Zur frühen neuzeitlichen Geschichte des Dorfes Stuer gibt es, von unbegründeten Spekulationen bereinigt, zwei wohl sichere Angaben: eine überlieferte Ersterwähnung (1289) und die erste von zwei Belehnungen (1340).
Hier soll sich der Antwort angenähert werden, wann und von wem Stuer als frühdeutsches Dorf angelegt worden sein könnte. Vorhandene Quellen und allgemeiner Erkenntnisse sollten Hinweise liefern:
– eine Übersicht der Anwesenheit der Flotows als Vasallen im Raum Röbel, Plau
– eine genauere Analyse der Belehnungsurkunden
– die Rolle von Stuer und der zwei Burgen im Zusammenhang mit dem übergeordneten territorialpolitischen Interesse der Lehnsherren, der Fürsten von Werle.
Bisher begnügte man sich, Stuer betreffend mit zwei Daten und einer Person: einer von Friedrich Lisch, phantasierten slawischen Vorbesiedelung (vor 1178) und einem mit diesem Ort in Verbindung gebrachten Gründungsritter Conradus de Sture (1240). Dazu siehe: Die teils phantasierte Dorfgeschichte von Stuer.
Der sehr wahrscheinlich nicht herstellbare Zusammenhang mit dieser Person und eine Analyse der ersten Belehnungs-Urkunde eines von Flotow (1340), lassen die Frage nach einer früheren Verbindung von Mitgliedern der Familie von Flotow zu Stuer entstehen.
1. Präsenz der Familie von Flotow im Gebiet des Fürstentums Werle- u.a. als Besitzer im 13.Jahrhundert
2. Belehnung- Grundherrschaft im 14.Jahrhundert
3. Strategisches Interesse der Fürsten von Werle im Zusammenhang mit einer robusten Grundherrschaft in der Gegend von Stuer
4. Atmosphärisches: Mentale Krise im 14.Jahrhundert
5. Quellen und Anmerkungen
1. Präsenz der Familie von Flotow im Gebiet des Fürstentums Werle- u.a. als Besitzer im 13.Jahrhundert
In den überlieferten Mecklenburgischen Urkunden (MUB), erschienen im Druck seit 1867, ist hier nach der Sichtung von zwei bis drei Vorarbeiten von Mitgliedern dieser Adelsfamilie (1 und 2) nach einer möglichen früheren Verbindung eines von Flotow mit Stuer gesucht worden.
Verschiedene von Flotows, Gottfried 1241, Dietrich Vlotow 1258, Stefan prepositus in Rebele genannt de Vlotowe 1273, deren Vorfahren sehr wahrscheinlich mit der Ostexpansion aus Westfalen (Minden, Bückeburg, Veltheim, Vlotow), vielleicht auch Holland (Arnheim, Utrecht) eingewandert waren, sind somit ab 1241 in Mecklenburg urkundlich erwähnt, die meisten im Fürstentum Werle. Sie gehörten dort als Knappen und Ritter, also Vasallen, als Besitzer oder Kirchenvertreter, zum Teil zum bewaffneten Gefolge. Von den Fürsten dieses Kleinstaates, der sich ab Mitte des 13.Jh. permanent ausdehnte, teilte, wieder zerlegte usw. ist die verwandtschaftliche Abfolge namentlich gut überliefert (3). Bei der Vasallenfamilie von Flotow kann dagegen bei der Zuordnung der Generationen teilweise nur spekuliert werden.
HEINRICH
Heinrich als einflussreicher begüterter ortskundiger Funktionär
Der wohl auffälligste dieser Vasallen, jedenfalls in der Überlieferung präsenteste aus dieser Familie, war Heinrich (Heinricus, auch Henricus de Vlotowe). Dieser ist im Gefolge von Nicolaus I. von Werle ab 1261 erwähnt, vielleicht schon ab 1249, wo zunächst nur Vornamen genannt wurden. Er testierte dort bis 1287 Urkunden(41 bis 43 Stück) zu Angelegenheiten verschiedener Bedeutung, zuerst als Knappe, dann Ritter, Besitzer, Rechtsgelehrter und Voigt. Die Ausstellungsorte waren Röbel, Plau, Gnoien, Malchin, Güstrow, Rostock, Lübeck und Dargun. Er war dabei im Dienst von drei Fürstengenerationen: vom Vater Nicolaus (1227-1277), dem Sohn Johann I. Werle Parchim (1277-1283) und dessen Sohn Nicolaus II (1283-1316).
Vogt: Der historische Begriff Vogt, entlehnt dem lateinischen advocatus, d.h. Rechtsbeistand, Sachwalter, Anwalt, Herbeigerufener, bezeichnet einen herrschaftlichen, meist adligen Beamten des Mittelalters. Der Vogt regierte und richtete als Vertreter des Feudalherrschers in einem bestimmten Gebiet im Namen des Landesherren und beanspruchte dabei Leistungen der Bewohner.
Die deutschen Vogteien ersetzten die vorangegangenen slawischen Kastellaneien und Burgbezirke als Verwaltungseinheit.(4) Die Tätigkeit des Vogts war sehr vielseitig. Er war allgemeiner Beamter seines Bezirks mit allen obrigkeitlichen Befugnissen: richterlichen, administrativen, als Finanz-, Militär- und Justizbeamter, womit er nach vielen Seiten hin die Interessen des Landesherren vertrat. (5) Zu den innenpolitische Pflichten gehörten die höhere Gerichtsbarkeit, die Erhebung der landesherrlichen Einkünfte, die Überwachung aller Dienstleistungen der Untertanen wie Spann- und Frontdienste, Heerfolge, Burg-, Befestigungs- und Brückenbau, Verwaltung und Verteidigung der landesherrlichen Burg, Erhebung der bäuerlichen Abgaben, sofern sie dem Grundherren zustanden und das Nachmessungsrecht der Äcker zum Zwecke der Besteuerung. Nach außen hatte ein Vogt als Verhandler, Vermittler und Zeuge bei den verschiedenen Konflikten oder aber Landfriedensbündnissen mit benachbarten Fürsten zu dienen. Auch rechtliche Verhältnisse zu geistlichen Territorien, also auch zum Klöstern waren zu begleiten.
All diese Befugnisse bedeuteten erhebliche Macht über die Bewohner des Vogtei und reichliche Einnahmequellen für den Amtsinhaber. Denn dieser hatte Anteile an seinen richterlichen und finanziellen Befugnissen und einzutreibenden Abgaben zu beanspruchen. Auch konnte er für treu geleistet Dienste von seinem Fürsten mit Landbesitz belohnt werden.(5)
Heinrich von Flotow war zwischen 1270 und 1282, wahrscheinlich mit kurzen Unterbrechungen, Vogt von Röbel. „ Die Vogtei Röbel war … als Grenzland von Wichtigkeit für die Herrschaft Werle und mußte gegen Ansprüche der Markgrafen von Brandenburg und auch des Bistums Havelberg in feste Hand gegeben werden, wenn ihr Besitz den Fürsten gesichert bleiben sollte. Die Übertragung der Verwaltung dieser Vogtei bedeutete ein besonderes Vertrauen, das Fürst Nikolaus I. von Werle zu Heinrich Flotow hatte.“ (2/ S.15)
Im Grenzstreit mit dem Bistum von Havelberg z.B., dessen Bischof seine Residenz nach Wittstock verlegt hatte, erreichte er einen Vergleich und war 1274 persönlich mit der Absteckung der Grenzen betraut .(6) Der Verlust der Güter von Freyenstein mußte jedoch vorläufig hingenommen werden. „Die Feststellung, daß die Güter mit Gewalt fortgenommen seien, deutet aber auf die Absicht, den Anspruch auf sie nicht aufzugeben, sondern bei besserer Gelegenheit geltend zu machen.“(2/S.16) Diese kam dann ein halbes Jahrhundert später und könnte den Burgenbau in Stuer erheblich befördert haben.
Heinrich kannte durch seine Aktivitäten an verschiedenen Orten die Vor- und Nachteile von Liegenschaften, Fernwege, günstige Verteidigungsmöglichkeiten und Wasserzugänge für Transport oder Mühlenbau. Letzteres, die gerade angesagte Spitzentechnologie und im Zusammenhang mit Malzwang, eine gute Einnahmequelle. Seine Ortskundigkeit in dieser Gegend und die Vertrautheit mit strittigen Punkten sind auch an verhandelten und von ihm bezeugten Fällen der Besitzzuweisung von Klöstern im Sinne eines erstrebten Landesausbaus zu erkennen. So zum Vorteil der Klöster Dobbertin, Röbel, Mirow, Amelungsborn (Töchter: Doberan>Dargun) und Stepenitz. Der letzte Fall (7) führte 1274 schon sehr dicht an die Ortslage Stuer: Das Kloster Stepenitz wurde mit der Feldmark Loize, einem später untergegangenen Dorf bewidmet. Dies ist die Ortslage des später folgenden Gutes Tönchow, 4 Kilometer von Stuer entfernt!
Dieser Fall ist auch insofern interessant, als dabei ein später hier erwähntes Prinzip noch heute nachweisbar ist; nämlich der Kauf einer Liegenschaft und die anschließende, oft viel später erfolgende Verleihung oder Belehnung vom übergeordneten Grundherren, dem Fürsten. Für diesen Ort ist der Kauf von Loize fast hundert Jahre später (1363) beurkundet (8), aber auch die Jahre später erst erfolgte Belehnung durch Bernhard II. von Werle-Waren an die Brüder Dietrich und (einen) Andreas von Flotow.(9) Während die Dokumentation eines Erwerbs von Stuer durch einen von Flotow leider fehlt.
Umfangreiche Einnahmen von Heinrich als privilegierter Vasall in der Funktion eines Vogts waren die Voraussetzung, gemeinsam mit anderen Vasallen, ihre in Geldverlegenheiten geratenen Fürsten finanziell erheblich zu unterstützen. Dies war natürlich ein Handel und führte zum Vasallenprivileg von 1285, wobei im Grundsatzvertrag die Vasallen komplett nicht namentlich genannt worden sind.(10)
Heinrich als Eigentümer
Wie auch wenige andere aus der Familie, wird dieser Heinrich von Flotow in einigen Urkunden( i.J. 1274, 1277, 1278 !) als Eigentümer (dominus) bezeichnet, obgleich schon die Bezeichnung „unser Vasall“ Grundbesitz voraussetzte. Dies betraf dann ein Allodium. Der Ort eines Grundbesitzes wird nur im vorletzen Fall auch genannt: 6 Hufen in Damm an der Warnow, südlich von Rostock, gelegen in der äußersten nördlichen Ecke des Werler Territoriums.
Allodium:
Ererbte Sache oder erworbenes, frei verfügbares, volles ganzes vererbbares Eigentum.
Dass Heinrich ein vermögender Eigentümer gewesen dürfte, zeigt sich auch hier. Neben dieser erwähnten Liegenschaft bei Rostock (vor 1277) war er vorher, 1267, auch zur Hälfte an einem Schiff beteiligt (11), handelte also, kurz nach dem Zusammenschluß der drei Rostocker Teilstädte, als Kaufmann oder Transportunternehmer. Der Besitz eines seetauglichen Schiffes war gerade in dieser Zeit eine erhebliche und erfolgversprechende, sicher auch riskante Investition. Dies wird hier erwähnt, weil es die Auffassung zur sächsischen Herkunft der „de Vlotow“ stützen könnte. Danach kamen diese aus dem dicht besiedelten und weiter entwickelten Gebiet Niederrhein/ Westfalen, der späteren Stadt Vlotow (12) an der Weser, wo im 12. Jh. der wirtschaftliche Ursprung der späteren Hanse lag. Kaufleute, mit ihnen Militärs und Mönche, zogen von dort sobald wie möglich an die westliche und südliche Ostseeküste, um den Osthandel über Gotland zu entwickeln. „Die Berufsgruppe der Fernkaufleute umfasste im 12. u. 13. Jh Mitglieder, die aus denselben sozialen Gruppen stammten, aus denen sich im gleichen Zeitraum der landsässige Niederadel bildete. Erst seit Ende des 14. Jh. war das Rittertum mit dem stadtbürgerlichen Stand nicht mehr vereinbar.“ (13)
Das Testament des Schiffs-Compagnons schließt auch eine Bezogenheit auf den gerade stattfindenden Kreuzzug nicht aus, den „Heidenzug“ gegen Preußen (später Ostpreußen) und Livland, der parallel zu kaum unterbrochenen Handelsaktivitäten mit und in diesem Raum stattfand.
Vermutlich war also zum Zeitpunkt des Schiffsbesitzes in Rostock der Werdegang von Heinrich, also in welcher Rolle und welcher Gegend er vorhatte zu wirken, noch nicht ganz entschieden. Denn er war, zu dieser Zeit bereits im Binnenland bei den Herren von Werle aktiv. Eine dritte Karrierevariante, auch in dieser Familie nachweisbar, wäre die in der Kirchenhierarchie gewesen. Sein Verwandter „Stephanus, genannt de Flotowe“ war gleichzeitig (erwähnt zwischen 1249-1273) mit Heinrich als Verwalter der weltlichen Angelegenheiten in Röbel, dort mit dem ideologischen Sektor betraut. Als Propst, einer von zweien in der kirchenpolitisch geteilten Stadt, war er erster Würdenträger eines Kirchenbezirks oder Archidiakon der Diözese.
Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich eine Abfolge von Daten, die in der Folge mit Stuer, für die von Flotows früherer als bisher angenommen, in Verbindung gebracht werden könnten:
1277
Nach dem Tod von Nicolaus I. und der folgenden Aufteilung in Werle Parchim und Werle Güstrow, verkauften Johann I. und Heinrich I. von Werle den erwähnten Grundbesitz in Damm, südl. von Rostock, „der früher Heinrich von Flotow gehört hat“, mit dessen Zustimmung an das Rostocker Kloster.(14) Es handelte sich dabei um sechs Hufen, was bei Rittern wohl üblich war.
Hufe:
Bezeichnet sowohl eine Hofstelle, das Eigentumsrecht, die Nutzungsrechte an der Allmende die einem Bewohner zustanden, als auch die bewirtschaftete Fläche. Eine deutsche Hufe hatte in dieser Gegend 20,7 Hektar.
Holte Johann I. diesen Vasallen in sein Territorium, näher an dessen Wirkungsort Röbel, um ihn nach Unterbrechung dort wieder als Vogt zu beschäftigen? Hatte Heinrich die Seehandelsambitionen oder solche im Baltikum aufgegeben? Gab es für den Besitzwechsel dieses begehrten Universalbeamten einen besseren Ausgleich, vielleicht die Neuanlage eines Ortes, mit günstigen Mühlenstandorten?
1283
Nicolaus II. von Werle und seine Brüder übernahmen das Fürstentum vom Vater
1285
Den Vasallen der Länder Malchow, Röbel, Wredenhagen wurde ein Privileg ausgestellt: Wegen der Übernahme eines Drittels der Schulden der Fürsten, wurden ihnen Rechte und Freiheiten bestätigt.(10) Heinrich von Flotow war als amtierender Vogt einer der Präsentesten, wohl auch Vermögendsten in deren Gefolge.
1287
Letztes überliefertes Testat von Heinrich von Flotow(15)
1289
Erste Erwähnung vom Dorf Stuer, mit für die Kirche besteuerbarem Hufenbestand:
Ersterwähnung vom Dorf Stuer 1289
Heinrich von Flotow, könnte also gut auch Lokator von Stuer gewesen sein. Als Nebenjob in eigener Sache oder belohnt (ohne Belehnung) mit durchaus strategischem Interesse des Fürsten mit Grenzproblemen und drohendem Gebietsverlust im Süden. Als Wohnort dieses Allodiums wäre für ihn und seine Familie allenfalls zunächst ein Bauernhof mit leichter Befestigung (in dessen Hinterland?) anzunehmen.
Lokator:
Mittelalterlicher Subunternehmer, der anwarb, ansiedelte, aufteilte, urbar machen ließ, war meist niederen Adels, Ritter oder Vasall des adligen oder geistlichen Landesherren und handelte in dessen Auftrag, meist zunächst selbst finanziert und am Erfolg beteiligt und hatte Lokationsprivilegien (z.B. Schulzenamt, Brau- und Mühlenprivileg) die zusätzliche Einnahmen durch Nutzungszwang ermöglichten und den sozialem Aufstieg innerhalb der Siedlung organisierten.
Alternative Protagonisten/ Gründer
Eine andere Variante wäre, dass Stuer von einem anderen Lokator aufgesiedelt wurde, mit oder außerhalb einer Beauftragung durch einen von Flotow. In einer Urkunde, ausgestellt im Frühjahr 1306 konnte hier nämlich ein Fridericus vom Sthuere als Zeuge gefunden werden. Nicolaus II. von Werle bestätigte darin in Röbel(!) der Stadt Waren Pächtverträge vom Müritzsee.(16)
Eine andere Namenauffälligkeit aus unmittelbarer Nähe konnte hier im Jahr 1352 gefunden werden, also zu einem Zeitpunkt, als Stuer schon belehnt war: Henneke Stur und Vicke Stur testierten einen Verkauf bei Laschendorf von einem Knappen auf Gören.(17)
Ob und inwieweit diese beiden Fälle mit dem Ort Stuer in Verbindung gebracht werden können, ist fraglich. Die Namen könnten sich auch ursprünglich auf den Sturischen See, die primäre Flurbezeichnung, bezogen haben, von dem auch der Ortsname Stuer abgeleitet worden sein dürfte. Außerdem tauchen beide Nennungen nur einmalig auf. (Eine Urkunde aber ist keine Urkunde!) Immerhin sind diese Namen in dieser Gegend auszumachen. Im ersten Fall sogar im Umfeld des Hofes der Herren von Werle in Röbel, anders als der in Entfernung vielleicht nur durchreisende Conradus de Sture (1240).
2. Belehnung- Grundherrschaft im 14.Jahrhundert
Inwieweit könnten die oben zusammengetragenen Indizien von den überlieferten konkreten Quellen gestützt werden ?
Ein Sohn des beschriebenen Heinrich von Flotow könnte Andreas von Flotow (erw.1302) gewesen sein, von diesem dann Andreas II. von Flotow, der 1340 schließlich mit Stuer belehnt worden ist. In jeder damaligen, relativ dicht aufeinander folgenden Flotow-Generation aber tauchte der Name Andreas auf. Diese Abfolge und welcher von mehreren gleichzeitig auftretenden Andreasse (auch in niederdeutscher Kurzform: Drewes) wer ist, bleibt im hier behandelten Zusammenhang jedoch unerheblich und wird wohl nicht mehr zur klären sein.
Im Jahr 1333 wurde drei Brüdern von Flotow (Johann, Dietrich/ Knappen und Andreas) im Streit mit dem Kloster Dargun von Fürst Johann III.von Werle Goldberg eine Mühle samt Fischrechten an der Peene ohne Streit entzogen.(18) Die zwei Brüder sind an dem Abkommen beteiligt und sprechen für ihren abwesenden Bruder mit. Dieser hat dies, jedenfalls in der überlieferten Urkunde, aber nie unterzeichnet. Ob jener Andreas sich in der Folgezeit bei einem bereits vorhandenen Familienbesitz mit einer Mühle, nämlich in Stuer engagierte, ist möglich. Er könnte auch jener sein, der später als Knappe Voigt in Tribsees war, einer zeitweiligen Pfandschaft der Werler. Ebenso käme für einen Andreas in Stuer jener in Frage, der noch vor der zweiten Belehnung als „Christoffer und Andreas, die Flotowen, Gebrüder, zum Stuer“ sich mit anderen Adligen auf Abgrenzungen nördlich und südlich von Malchow einigte.(19a) In fast 50 Urkunden zwischen 1333 und 1368 in denen jeweils Vlotows mit dem Vornamen Andreas erscheinen, alle ohne weiteren Vornamen, gibt es auch einzelne Dokumente mit bis zu dreien gleichen Namens. Lebensdaten, die bei den Werler Lehnsherren zwar unübersichtlich, aber immerhin bekannt sind, finden sich in dieser Familie nicht. Mütter kommen ohnehin nie vor. Gelegentlich werden Verwandtschaftsbeziehungen in einfacher Linie genannt, die jedoch auch nicht weiterhelfen, selbst wenn Vasallenbeziehung oder Stand zum geweiligen Zeitpunkt (Knappe oder Knecht/ Ritter) einbezogen werden. Das Register des MUB (1878 und 1897) nennt darum ein und denselben Andreas in Stuer für die von zwei verwandten, aber verschiedenen Fürstenhäusern vorgenommenen Belehnungen. Erich von Flotow (1938) verteilt diese aber auf zwei Personen, konnte dies aber zu Lebzeiten nicht weiter ausführen. Beide Annahmen könnten in sich aber nicht widerspruchsfrei sein.(19b) Genauere Vergleiche einer Vielzahl von Urkunden könnte dieses klären.
Deutlich wird dabei allerdings, dass die Familie von Flotow in der Mitte des 14. Jahrhunderts ein flexibles familiäres Netzwerk aufbaute mit verschiedenen auf die Werler Kleinstaaten verteilten Liegenschaften, auf denen man gemeinsam wohnte und sich ablöste. Die andauerndste wurde in der Gegend um Stuer entwickelt.
Jedenfalls übernahm ein Andreas dort eine Mühle oder ließ diese „Burgmühle“ erst bauen. Zum Zeitpunkt der Belehnung war sie jedenfalls schon vorhanden oder im Bau.
Belehnungsurkunde(Kopfzeilen) von 1340
Bei der Interpretation dieser ersten und der vier Jahre später folgenden Urkunde müssen wir von mittelalterlichem Rechtsverständnis ausgehen. Die Urkunde von 1340 verleiht Rechte, bezogen auf das „ganze Dorf Stuer“, dazu angrenzend aber auch noch mehr Land. Jene von 1344 überträgt in anderer Reihenfolge Land und Rechte. Aus der älteren läßt sich ableiten, dass der als Vasall bezeichnete Andreas Vlotow bzw. seine Vorfahren das Dorf, jedenfalls Teile davon, zu diesem Zeitpunkt bereits besessen haben (wie lange schon?). Es wäre dann ein solches Allodium gewesen, also familienvererbtes Eigentum. Dies könnte an diesem Ort Stuer ein etwas größerer Bauernhof gewesen sein, den ein Vorvater (Heinrich?) als Lokator in fürstlichem Auftrag, spätestens in der Zeit Johann II. (1316-1337), oder auch schon in der von Nicolaus II. (1283-1316), angesiedelt hatte.(20) Ob dabei schon ein befestigter Turmhügel existierte, der gegenüber der Mühle nicht der Erwähnung wert war, oder nur eine leichtere Hofbefestigung, bleibt offen. Genauere Auskunft könnte nur eine archäologische Grabung dort ergeben, eventuell auch auf der Fläche zwischen diesem und der Kirche.
Diesem Andreas fehlten zu seinem vorherigen Besitz allerdings wesentliche Souveränitätsrechte, die er nun verliehen bekam. Dies bedeutete Herrschaft über die dörflichen Nachbarn, die in der Folge zu ausbeutbaren Untertanen wurden.
Er erhielt sie von den Brüdern Nicolaus III. und Bernhard II. von Werle (Güstrow/Waren).
Dazu „ . . offerierte er seine sämtlichen Güter denen Herren von Werle . . wie es scheint zum ersten Male, zu Lehen und erhielt den ersten Lehenbief . . “(21).
Er bot den Brüdern und Fürsten von Werle Güstrow/Waren sein, damit wohl unbestrittenes, Eigentum an („zu Lehen auftragen“) und erhielt es, mit wesentlichen Rechten ausgestattet, als Erblehen zurück. Als Vasall hatte er dafür selbstverständlich Rossdienste und andere politische Unterstützung zu leisten.
Die Untergebenen und Bauern dieses Dorfes sollten nach dieser Urkunde, ab jetzt befreit sein von allen Lasten, Steuern, Forderungen durch den Fürsten, womit sie in der Folge natürlich nicht entfielen, sondern A. v. Vlotow zugutekamen.
Der Kirchenzehnt war dagegen bereits 1289 festgestellt worden, was heißt, dass die Ansiedlung zu dieser Zeit bereits strukturiert und besteuerbar gewesen sein mußte. Es handelte sich dabei speziell um Abgaben an das Domkapitel des Bistums Schwerin. Darunter ist eine Gemeinschaft im inneren Zirkel um die Kathedrale und den Bischof zu verstehen, mit der Aufgabe seiner Beratung und Unterstützung in seinem geistlichen und weltlichen Herrschaftsbereich. Das ist hier deshalb erwähnt, weil man sich von der Auswahl dieses guten Dutzend an Dörfern verlässliche Einkünfte versprochen haben dürfte. Damit auch von Stuer.
Diese Organisation von Gefolgschaft durch das Verschaffen von gegenseitigen Vorteilen und Absicherungen war die wirtschaftliche Grundlage für die weitere Machtausweitung.
Auf welcher Grundlage wurde eine so verstandene Herrschaftspyramide organisiert?
Der Landesherr, zunächst also der Sachse Heinrich der Löwe, beanspruchte als Heerführer das eroberte Land östlich der Elbe samt Bewohnern als persönliches Eigentum. Er erhielt es -natürlich- von GOTT.
Dies hat er für die Um- und Nachwelt so darstellen lassen(22):
Praktischerweise war seit der Kolonisierung in dieser Gegend MONOtheismus verordnet worden. Er hatte sich als geeigneteres Modell zur Rechtfertigung der Unabänderlichkeit der feudalen Herrschaftspyramide erwiesen als slawischer Götterkult. Auch Stuer bekam seinen Pfarrer: Herr Euerett ist 1363 als Zeuge eines adligen Geschäfts nachweisbar.(8)
Land war auch damals ein knapper Produktionsfaktor. Es hatte, als so erklärtes Eigentum des Adels, dessen Macht zu sichern, indem die Vasallen und die Kirche damit im Austausch bedient werden konnten. Der andere Produktionsfaktor Arbeit wurde parallel dazu in Form von Verfügungsrechten über die jeweiligen Untertanen dem Landbesitzer zur Verfügung gestellt. Wie sich später zeigte, waren diese Ansprüche, die neben der wirtschaftlichen Tätigkeit im niederadligen Eigenbetrieb voran getrieben wurden, nach oben ausweitbar. Mit der Erzwingung bäuerlicher Mehrarbeit durch Frontdienste entstanden damit allerdings für längere Zeit Produktivitätsfortschritte in der Landwirtschaft mit weitreichenden Wirkungen, wie z.B. Ausweitung der Ware-Geldbeziehung und Städtebildung.
Die historischen Situationen, in denen auf der Welt die endliche Ressource Boden in großem Stil und kurzer Zeit verteilt wurden, sind überschaubar. Zur Zeit ist dies weltweit und auch hier wieder einmal der Fall. Die Entscheidung, wem oder welcher Interessengruppierung zur richtigen Zeit am richtigen Ort dies eingeräumt wird, führt dabei oft zu einer nachhaltigen Weichenstellung, die alle betrifft.
Die Familie von Flotow brachte es in dieser Gegend nach der oben dargestellten Belehnung, ohne den erwähnten anzunehmenden zeitlichen Vorlauf, auf ausnahmsweise 650 Jahre.
Lehen:
Das Lehen (geliehenes Gut als Land, Recht, Amt oder Recht zu . . . ) gab sein Eigentümer unter der Bedingung wechselseitiger Treue, also militärischer oder politischer Unterstützung, in den meist erblichen Besitz seines Vasallen (vasallus=Knecht), womit er Eigentümer blieb und der Adlige bis zur Beendigung der Monarchie lediglich Besitzer, der an den Boden bestellende Bauern verpachten konnte. Zu jener Zeit waren die Fürsten in Mecklenburg allerdings noch selbst Vasallen des sächsischen Herrschers. Nach Aussterben der Herren von Werle („im Mannesstamme erloschen“) ging das („Ober“)Eigentum der ritterschaftlichen Landesteile auf die Herzöge bzw. Großherzöge von Mecklenburg über, für das in der Folge immer wieder Lehneide abgefordert wurden.(23) Der landesherrliche Teil des Territoriums, das Domanium, wurde dagegen vom Herzog direkt verwaltet.
Noch kurz vor der zweiten Belehnung von Andreas (1344) tauchte bei weiter oben erwähnter Gebietsabgrenzung zu anderen Eigentümern im Lande Malchow oben erwähnter „Christof Flotow“ neben Bruder Andreas auf.(24) Von diesem Christof war in der wenige Wochen später erfolgten Beurkundung nicht mehr die Rede, statt dessen nur von Erben und Neffen, also womöglich den Söhnen des offenbar verstorbenen Christof. Das ist wieder ein Hinweis auf mehrere Familienzweige in Stuer zu diesem Zeitpunkt, die vielleicht auch verschiedene Ansiedlungen dort hatten. Die Vermutung eines zweiten Turmhügels direkt am Dorf ist nicht ganz abwegig.
Belehnungsurkunde(Kopfzeilen) von 1344
1344 lässt sich „unser geliebter und treuer Vasall Andreas Vlotow wegen der Schenkung und der Dienste“ vom Fürsten Johann III von Werle (Goldberg/ Parchim), also vom Verwandten der ersten Lehnsherren belehnen. Dieses betrifft den sechshundert Meter entfernten Flecken „Klein Stuer“ (später Burg und Vorwerk). Diese verteidigungsstrategisch vorteilhafte Lage bot sich zur Anlage einer günstiger gelegenen Burg an. Hinzu kam aber noch jede Menge Land, auch Bauerndörfer und Mühlen. Auf alle Eigentumsgerechtigkeiten mußte hier nicht ausdrücklich verwiesen werden.
Erst diese Ausgangsposition dürfte mit der Tribut- und Dienstverpflichtung der ansässigen Bauern die wirtschaftliche Grundlage zum Bau einer aufwändigen Verteidigungsanlage geliefert haben. Auch auf Klein Stuer bezogen wird hier also auf Mühlen(!) hingewiesen (der Malzwang für die Untertanen ist noch bis ins 19.Jh. dokumentiert). Satow betreffend wird schon zu diesem Zeitpunkt ein Pfarrer erwähnt.
Mit dieser Belehnung, die sich auch auf die zwei Neffen, Johann und Dietrich von Vlotow bezieht, konnte der Lehnsherr zwei weitere Krieger zum Rossdienst verpflichten und an seine Herrschaft binden.
Grundherrschaft:
In der mittelalterlichen Sozial- und Rechtsgeschichte die vorherrschende wirtschaftliche und soziale Besitzstruktur. Der Grundherr, auch geistliche oder klösterliche Institutionen, hatten die Verfügungsgewalt über das Land, übten weitgehende Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen aus, vergaben Nutzungsrechte land- und forstwirtschaftlicher Flächen, hatten Polizeigewalt, bestimmten besitzrechtliche und religiöse Angelegenheiten ihrer Untertanen wobei die Wechselwirkung von Gehorsam einerseits, Schutz und Schirm andererseits gelten sollte. Die Untertanen hatten Abgaben zu leisten und waren zu Frontdiensten verpflichtet. Sie hatten unterschiedliche Abhängigkeitsverhältnisse zum Grundherren. Die Spanne reichte von reinen Pachtverhältnissen über Hörigkeit bis zur Leibeigenschaft.
Fürstentum-Grenze durch die Stuerer Feldmark Mitte des 14.Jahrhunderts
Es entsteht die Frage, warum ein Vasall (oder zwei Familienangehörige gleichen Namens) an einem, allerdings etwas aufgesplitterten Ort, innerhalb kurzer Zeit von zwei verschiedenen, wenn auch verwandten Fürsten belehnt worden ist. Diese hatten, jedenfalls aus heutiger Sicht, eigentlich auch territorial voneinander abgegrenzte Ansprüche. Im Nordosten, Richtung Pommern, kam zeitweiser gemeinsamer Pfandbesitz allerdings vor, der allerdings auch dort untereinander abgegrenzt war.
Handelte es sich hier um Fleckenbesitz oder das Provisorium einer Grenzziehung? Oder entsprach es einer verbreiteten Realität, dass „die fürstlichen Herrschaftszonen noch nicht fest gegeneinander abgegrenzt waren, in den Randgebieten einander ausschließende Herrschaftsansprüche zusammenprallten“? (25)
Ungeklärte territoriale Konkurrenz innerhalb der Familienherrschaft von Werle, die wiederholt Erbverbrüderungen besiegelten, kann man wohl ausschließen.
Der Hinweis auf den Vater des Lehnsnehmers im ersten Dokument und die Vergangenheitsform könnten darauf hinweisen, dass dieser Besitz der von Vlotows schon aus der Zeit vor der Erbteilung der Herrschaft von Werle stammte, auf die man sich dann in der Urkunde bezog.
Im Jahr 1316 jedenfalls wurde des Fürstentums in Werle Güstrow/Waren und Werle Parchim/Goldberg unter Verwandten weiter aufgeteilt. Die Grenzscheide zwischen diesen Teilfürstentümern muß demzufolge zu dieser Zeit zwischen der Ortslage des Dorfes Stuer und Klein-Stuer, dem Burgstandort verlaufen sein. Also nicht weiter westlich, am Gelsbach bei Twietfort.
Zu dieser Sicht schrieb Dr. Ruchhöft 2018: „Richtig ist, dass Stuer zur Vogtei Plau gehörte und damit auch . . . zu den Herrschaften, die Plau hatte. Wo die Grenze gegen Malchow verlief, müsste man nochmals prüfen.“(27) Hier die mit seinem Segen an dieser Stelle korrigierte Karte:
Zeichnung: F.Ruchhöft, Die Landesteilungen im Fürstentum Werle von 1316 und 1347(28)
Hier: Werle Goldberg/ Parchim dunkel, Werle Güstrow/ Waren Hell-/Dkl.Grün, gemeinsamer Besitz mit Mecklenburgern gelb.
Dorf Stuer/ Turmhügel/ Kirche: +
Wasserburg Stuer und Burg Nehringen: rot gekennzeichnet (siehe Seite: Die Wasserburg Stuer/ Bauverwandte Burg)
Die Nordostecke der Prignitz, hier nicht ausgewiesen, gehörte zwischen 1332 und 1347 gerade wieder und noch zum Werler Gebiet, genauer der Goldberger Linie. Siehe auch Seite: Die erste Burg von Stuer, Anm./Abb.(6)
Ein Rekonstruktionsversuch von 1920 aus dem Landesarchiv stützt diese Sichtweise und leitet zum nächsten, übergeordneten Problemkreis über.(29)
Eine andere Variante dieser zeitweisen Grenzfixierung (ca.1995)(30):
In dem Fall, dass es sich 1340 und 1344 um zwei verschiedene Andreasse gehandelt haben sollte, wären beide Knappen Vasallen verschiedener Fürstenhäuser gewesen. Im Falle von einem Andreas, hätte es sich um eine durchaus mögliche Mehrfachvasallität gehandelt.
3. Strategische Interessen der Fürsten von Werle im Zusammenhang mit einer robusten Grundherrschaft in der Gegend von Stuer
Die politischen Verhältnisse in Mecklenburg und im Verhältnis zu Brandenburg entwickelten sich im 13. und 14.Jh. sehr unübersichtlich. Das Fürstentum Werle hatte um 1280 die größte Ausdehnung.
Das Fürstentum Werle um 1280, hier die Teilherrschaften Werle- Güstrow und Werle-Parchim, grau, von Brandenburg besetzte Gebiete, gerastert. Zeichnung: Ruchhöft, F.(31)
Durch Verluste und Eroberungen, durch Pfandschaften und Verpfändungen, vor allem aber durch andauernde Erbteilungen (1316 und 1347), entwickelten sich die Teilgebiete zu kleinsten Provinzherrschaften. Diese wurden zwischen Brüdern, jedenfalls Verwandten, Vatermord inbegriffen, aufgeteilt. Diese dynastischen Teilungen wurden befördert durch das in Mecklenburg bis 1701 fehlende Primogeniturrecht (Erb- und Nachfolgerecht des erstgeborenen Sohnes und seiner männlichen Nachkommen).
Vor dem Aussterben der brandenburgischen Askanier (1320) fielen diese wiederholt ins Mecklenburgische Land, eroberten Lübz, auch Wredenhagen und konnten in der Grenzgegend eine Burgenkette erobern.
Andererseits reichte die frühe Belehnung der slawisch stämmigen Werler 1244 mit der Stadt Freyenstein (an altem Ort) durch den Havelberger Bischof bis in die 1270er Jahre, als sie vom Brandenburgischen Landesherren zunächst beendet wurde.
Das Aussterben der Askanier brachte dann später ein Machtvakuum. So waren 1332 die Werler wieder im (inzwischen neu errichteten) Freyenstein und in Meyenburg (32) mit der Begründung, dass die “Inhaber . . . die benachbarten Mecklenburgisch-Werleschen Lande durch Raub und Brand so vielfältig und verderblich mitgenommen haben.“ (33). (siehe auch Seite: Die Landwehr bei Stuer)
Damit könnte im Zusammenhang stehen, dass kürzlich in Freyenstein in der neuen Stadt für 1332 Reste einer Wasserburg nachgewiesen wurden. Auf diese wurde später das jetzt noch als Ruine existierende „Das Alte Schloss“ gegründet.
Ein jahrelanger Streit um Ablösung und Huldigung zog sich hin. Die Werle/Goldberger Nachfahren, Sohn u. Enkel, teilweise noch unter Vormundschaft, blieben dort bis 1359 präsent.
Noch 1361 wurde von Werler Herren (in diesem Fall Güstrow und Waren) mit dem Markgrafen Ludwig der Römer (ab 1356 nach „Goldener Bulle“ zum Kurfürsten erhoben) „vor Stuer“ über Verpfändung von Kyritz verhandelt. Für die Rückgabe an ihn wurden hier zwei jährliche Geldzahlungen vereinbart.(34)
Nachdem für die Herren von Werle wohl am Ende der dreißiger Jahre des 14.Jh. absehbar war, dass Freyenstein, das u.a. auch eine wichtige Wegstation zwischen Lübeck- Güstrow und Wittstock- Berlin war, nun doch aufgegeben werden müßte, belehnten sie Andreas von Flotow, wie oben dargestellt, 1340 und 1344 mit dem Ort bzw. der späteren Burgstelle Stuer.
1354 wurde dann ein Andreas v. Flotow, im Todesjahr von Nikolaus IV. von Werle Goldberg, dessen Sohn noch nicht mündig war, auch noch das gesamte Land Malchow verpfändet. Diese Verpfändung überlebte, erneut bestätigt, die Pfandgeber um fast fünfhundert Jahre. Das Werler Fürstengeschlecht war nämlich spätestens 1436 ausgestorben.
1366 erfolgte eine weitere Verpfändung zugunsten der von Flotows: von Schloss, Stadt und Land Röbel, diesmal durch den Herzog Albrecht von Mecklenburg (Reichsunmittelbare Herzogwürde seit 1348).
Diese währte jedoch nur zehn Jahre.(35)
Röbel, ohne Jahr, mit Schloß der Herren von Werle
Mit solcher Machtverteilung auf Grundherrschaften wie diese, wurde jene Gegend weitgehend nach außen stabilisiert. Damit bildete sich aber gleichzeitig Konkurrenz zur Landesherrschaft heraus.
Die in Bewegung befindlichen Landesgrenzen wurden aber stets auch von übergreifenden Interessen, auch familiären Beziehungen überbrückt. Dies zeigt zum Beispiel, dass Adlige mit dem Flotowschen Namen 1373 in der Prignitz dem brandenburgischen Kurfürsten gehuldigt hatten(36).
Andererseits hatte Hennecke von Flotow 1387 vom Bischof Johann II. von Havelberg, residierend in Wittstock, 200 Lübische Mark geliehen, dafür die halbe Burg Stuer und auch die in Lenz (!!!) mit dazu gehörenden Einnahmen verpfändet. Diese sollten dem Bischof offen stehen im Kriegsfall, ausgenommen gegen die Lehnsherren, in diesem Fall also den Herren von Werle(37). Das war Kreditbeschaffung von einem eher selten zu erwartenden Gast.
Bemerkenswert an dieser Urkunde: Der Bau der Lenzburg an der Mündung der Elde in den Plauer See wurde bisher, vom Herzog Heinrich veranlasst, erst für 1448 angenommen. Dort muß in Flotowschem Besitz also schon eine Befestigung als Vorgängerbau gestanden haben, die in den achtziger Jahren des 13. Jh. immerhin in einem schutzbietenden Zustand gewesen sein muß.
ALLGEMEINE EINORDNUNG
Zur allgemeinen Einordnung dieser Organisation von Gefolgschaften, Abhängigkeiten, Leihgeschäften und territorialen Herrschaftsansprüchen sollen folgend einige Passagen zur herrschaftlichen Durchdringung des ländlichen Raumes zitiert werden, welche die Situation um Stuer ziemlich treffen könnten.(38)
„Besitzentfaltung und Machterhalt konnten diese Geschlechter nur durch eine geschmeidige und anpassungsfähige Politik gegenüber … der Landesherrschaft erringen, die in diesem Raum seit Jahrzehnten mit wechselndem Erfolg um die Konsolidierung und Ausweitung ihrer Herrschaftsbereiche kämpften. Bei ihren zahllosen Fehden und Scharmützeln waren die Fürsten und Bischöfe dringend auf die militärische Unterstützung einzelner Burgherren angewiesen, doch konnten letztere ohne den Rückhalt an einem Landesfürsten keine eigenen machtpolitischen Pläne verwirklichen.“(S.46)
„Über die Lehnsherrschaft . . . suchten die . . . Landesherren die Burginhaber an ihre Herrschaft zu binden. Die Burgen bildeten gewiß einen möglichen Ausgangspunkt für eine systematische Erweiterung der fürstlichen Gebietsherrschaft; in erster Linie waren sie der Kristallisationspunkt einer Fülle lokaler Rechte, die oftmals von konkurrierenden Fürstenhäusern zu Lehen gingen.“(S.51)
Die Vielzahl territorialer Konflikte trug allerdings dazu bei, „ daß sich das fürstliche Territorium nicht als ein nach allen Seiten hin linear abgegrenztes und befriedetes Land begreifen läßt.“(s.51/52)
„Solange die fürstliche Herrschaftszonen noch nicht fest gegeneinander abgegrenzt waren, . . . vermochten die Inhaber „grenznaher“ Burgen, die eine strategische Schlüsselstellung einnahmen, für sich vorteilhaft zwischen den Territorialmächten zu lavieren.“(S.52/53)
Die Offenhaltung der Burgen Stuer und Lenz in Konfliktfällen, gegen geliehenes Geld für den Bischof von Havelberg, zeugt von der Praxis, fremde Lehnsleute an des eigene Herrschaftsgebiet zu binden.
Auf der Werler Seite war spätestens die Verpfändung vom Land Malchow „der effektivste Weg, um sowohl gefährdete Grenzräume der gefährdeten Gebietsherrschaft weiter zu erhalten, als auch das militärische und wirtschaftliche Potential mächtiger Familien nicht-fürstlichen Standes dem Träger der noch fragilen Landesherrschaft nutzbar zu machen:“(S.53)
„ Die herausragende Stellung der wenigen auf Grenzburgen angesessenen Adelsgeschlechter innerhalb der breiten nichtfürstlichen Adelsschicht rührte zu einem nicht geringen Teil von der im 14. Jahrhundert vorherrschenden Kriegführung in Deutschland her. Fehlende Geldmittel für längere Feldzüge, mangelnde „Logistik“ und kaum entwickelte Belagerungstechniken ließen die auf Höhenzügen oder in sumpfigen Niederungen angelegten Zwingburgen unüberwindlich erscheinen. Es gelang den Belagerern selten, eine Veste im raschen Sturmlauf zu erobern. Daher beschränkte man sich bei der Kriegführung in der Regel auf überfallartige Scharmützel, das Niederbrennen „feindlicher“ Dörfer sowie die Gefangennahme hochgestellter Gegner. Für diese Kriegsweise war der Besitz der Burgen“ in geostrategisch günstig passierbarer Lage von ausschlaggebender Bedeutung.(S.54)
Mit der Anpassung an veränderte ökonomische Bedingungen, das Vordringen der Geldwirtschaft und eine allmähliche Klimaverschiebung mit der Folge sinkender Ernten, wurden in der Folge hoheitliche Verwaltungsaufgaben im Interesse der Fürsten an Vasallen veräußert.
4. Atmosphärisches: Mentale Krise im 14.Jahrhundert
Der Zustand der Bevölkerung wurde zu jener Zeit durch Hungersnöte geprägt. Zuerst um 1315 bis 1317 aufgrund einer Klimakrise, die Kälte, Niederschlag mit Überschwemmungen und Plagen brachte. Da sich das in den 30er und 40er Jahren wiederholte, waren die Menschen geschwächt, also unzureichend vorbereitet auf die noch größere Katastrophe. Aus Asien kommend hatte sich die Pest ausgebreitet und erreichte 1350 diese Gegend. Regional betrug die Todesrate 10 bis 60 Prozent. Erst nach vier Jahrhunderten war die Einwohnerzahl wieder erreicht. Dies gehörte zu den schwersten Krisen, gemessen an relativen, also auf die Gesamtbevölkerung bezogenen Opferzahlen, die Europa, Dreißigjährigen Krieg und beide neuzeitlichen Weltkriege eingeschlossen, jemals getroffen hatte.
(39) Wie sich die Verhältnisse in unserer Zeit der Hyperglobalisierung mit Bereitschaft zu Hysterie und Möglichkeit schneller Gerüchteverbreitung bei Pandemien entwickeln könnten, wird sich noch erweisen müssen.
(40) Pestopfer
Mit schwindendem Gottvertrauen verbreiteten sich damals Fatalismus, extreme religiöse Ansichten und Suche nach Sündenböcken. In Brandenburg z.B., also bis zu hier besprochenen, teil umstrittenen Grenze, „regierte“ von 1348 bis 1350 der falsche Woldemar, ein Hochstapler der von König Karl IV. mit der Mark belehnt worden war. Dieser war ein Wiedergänger des Woldemars, der 1319 im askanischen Hauskloster Chorin bestattet worden war. Die Menschen waren offenbar in Panik und glaubten alles und jedem.
(41) Geiselerzüge
Dies könnte ein weiterer Grund gewesen sein, sich etwas zu separieren und Dörfer und Städte mit abschirmenden Bauwerken zu umgeben. Zum Teil könnten die ausufernden Fehden jener Zeit, Privatkriege an denen sich aber die Untertanen zu beteiligen hatten, auch von kollektiven Psychosen befeuert worden sein.
(42) Hinrichtung von Sündenböcken (hier Juden)
Mai 2018
5. Quellen und Anmerkungen
(1) von Flotow, G., Beiträge zur Geschichte der Familie von Flotow, Dresden 1844
(2) von Flotow, Erich, Mitteilungen des Geschlechtsverbandes von Flotow, Nr.1 bis 5., Güstrow 1938/39
(3) http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/610245
(4) Ruchhöft, F.,: Das Territorium der Herrschaft Werle, in: Mecklenburgische Jahrbücher 121(2006), S. 7-33,hier S.224
(5) Küster,R., Die Verwaltungsorganisation in Mecklenburg im 13. und 14. Jahrhundert, in: MJB 74(1909), S. 115-140
(6) MUB1327
(7) MUB 1322
(8) MUB 9171
(9) MUB 9537
(10) MUB 1781 Dieser Vorgang weist darauf hin, dass finanzielle Beziehungen innerhalb des Adels die alten Lehnsbedingungen schon aufzulösen begannen. Überfordernde militärische Ambitionen der Fürsten zeigten die Unfähigkeit, sich neuen ökonomischen Bedingungen anzupassen. Der Vertrag legt viel Wert auf deren symbolische Privilegien.
(11) MUB 1105
(12) von Ledebur,L. Dynastische Forschungen, Heft1, Berlin 1852, S.48-50 und Grossmann, Karl, Geschichte der Stadt Vlotho,1971, S.36 u.44
(13) Hammel-Kiesow, R., Kaufleute und Städte, Wie die Hanse entsteht, in: Die Hanse, Darmstadt, 2015, S.50
(14) MUB 1429
(15) MUB 1919
(15) MUB 2016
(16) MUB 3071
(17) MUB 7579
(18) MUB 5395
(19a) MUB 6389
(19b) Der Grabstein eines dieser (beiden?) „Vlotow“ und seiner Ehefrau Anna befand sich ab 1365 /67 bis zu deren Zerstörung 1945 in der Schloß- und ehemaligen Klosterkirche von Dargun. (Foto: Möller, F., Malchin, 1935)
(20) Für seine Unterstützung bei der Interpretation der Urkunden danke ich Herrn Prof. Dr. Christian Mileta, MLU Halle/Wittenberg
Nicolaus III. und Berhard sagen in MUB 6069, dass sie alle und jede Eigentumsrechte etc. am ganzen Dorf Stuer, die ihr Vater und sie anerkannter-maßen innehatten, übergeben und darauf verzichtet haben, dass also schon irgendwann vorher und nichtsdestotrotz jetzt durch die vorliegende Urkunde das übergeben und auf das verzichten, was daran angrenzt, das also der besagte Andreas und seine Erben diese Rechte … samt der Mühle … für immer frei besitzen mögen. Damit belegt der Text selbst eindeutig, dass ein Vlotow schon vor 1340 ein Teil des Dorfes samt der Rechte erhalten hatte und nun noch mehr bekam. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Großvater dieser Herren von Werle, also vor einer Erbteilung mit Grenzziehung 1316, die ursprünglichen Rechte bereits an einen Vlotow übergeben hatte.
(21) wie (1), S.24
(22) Abbildung aus: Evangeliar Heinrichs des Löwen, Krönungsbild, Ausschnitt
(23) Erneuerter Lehnbrief z.B .von 1861, LHA Schwerin:
Um nicht den niedrigeren Status des Besitzes feststellen zu müssen, war der Begriff des Obereigentums des Lehnherren eingeführt worden. Wirklicher Eigentümer wurde der landadelige „Untereigentümer“ kurioserweise erst nach Beendigung der Monarchie, also dem Wegfall des Eigentümers. Dies zog sich allerdings hin: im 3. Reich wurde dafür eine Entschädigung vom Staat verlangt. Dem folgte im Fall von Stuer sogleich die Zwangsversteigerung.
(24) MUB 6389
(25) Hahn,P.M.,Fürstliche Territorialhohheit und lokale Adelsgewalt, Die herrschaftliche Durchdringung des ländlichen Raumes, de Gruyter, Berlin 1989, S.52
(26) -Reserve-
(27) Ruchhöft,F.,mail vom 17.12.2018
(28) wie (4), Seite 24, Zeichnung (bearbeitet), mit freundlicher Genehmigung
(29) Woynansche Karten, Ausschnitt, LHAS 12.11-1/1 Atlanten, Nr.45/5
(30) Teilung der Herrschaft Werle und des Herzogtums Mecklenburg im 14.Jahrhundert, Karte 5a in: Historischer und geographischer Atlas von Mecklenburg und Pommern,o.J., (1995?), Ausschnitt, Dorf und Burg Stuer markiert
(31) wie (4), S.24, Seite 18, Zeichnung (bearbeitet), mit freundlicher Genehmigung des Autors
(32) Luck,W., Die Prignitz, ihre Besitzverhältnisse vom 12. bis zum 15. Jahrhundert, München, Leipzig, 1917, S. 168
(33) Codex Diplomaticus Brandenburgensis, S.243
(34) MUB 8933
(35) Röbel, mit Schloß („4“) der Fürsten von Werle, heute Windmühlenberg, ohne Jahr, Tuschzeichnung aus der Universität Rostock, Ausschnitt
(36) wie (33), 1844, S.14
(37) MUB 14711
(38) wie (25), S.Hahn, P.M., jeweils mit Seitenangabe
(39) Behringer,W., Kulturgeschichte des Klimas, München, 2007
(40/ 41/ 42) Chronik von Gilles Li Muisis, um 1350, Bibliothèque Royale de Belgique, Brüssel